Prämiensparverträge - Neuberechnung und Nachzahlung einfordern

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Obwohl der BGH mit Urteil vom 6.10.2021, XI ZR 234/20, erneut bekräftigt hat, dass als Maßstab für die Neuberechnung der Zinsen nur ein Zinssatz für langfristige Sparanlagen geeignet ist und der Anspruch auf Neuberechnung erst drei Jahre nach Beendigung des Prämiensparvertrags verjährt, sperren sich noch immer viele Sparkassen gegen die Neuberechnung.

Der neueste Trick ist, dass sie behaupten, eine Neuberechnung ab Vertragsbeginn sei ihnen nicht möglich, da ihnen keine entsprechenden Unterlagen mehr vorliegen würden. O-Ton einer Sparkasse: „Aufgrund der Datenschutzvorschriften und der handelsrechtlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen liegen uns nur noch die Umsätze der letzten 10 Jahre vor“.

Oder sie geben vor, ihr „Berechnungstool“ könne die bereits abgeführte Abgeltungssteuer nicht erkennen. Tatsächlich gibt es die Kapitalertragssteuer jedoch überhaupt erst seit 2009. Und ob Kapitalertragssteuer in den Jahren 2009 bis 2011 abgeführt wurde, ließe sich ohne weiteres an dem Kontostand Anfang 2012 ablesen.

Beide Einwände überzeugen nicht. Mit einem geeigneten Rechenprogramm ist eine Neuberechnung sehr wohl möglich. Prämiensparer sollten sich daher auf keinen Fall abwimmeln lassen.

Die Neuberechnung und Gutschrift weiterer Zinsen kann übrigens auch schon verlangt werden, wenn der Vertrag noch läuft. Bei Verträgen, die bereits beendet wurden, ist dagegen darauf zu achten, dass der Anspruch nicht durch Zeitablauf verjährt. Wurde das Sparguthaben bereits 2019 ausgezahlt, verjährt der Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen bereits Ende diesen Jahres. Das lässt sich nur durch rechtzeitige Klageeinreichung verhindern.   


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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