Preisgarantie – keine Gaspreiserhöhung oder Strompreiserhöhung zulässig

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In einem Klageverfahren gegen die Extra Energie GmbH haben wir die trotz Preisgarantie vorgenommene Preiserhöhung erfolgreich abwehren können. Der Lieferant hat sich gegen die von uns erhobene Klage nicht zur Wehr gesetzt und ist im Februar 2023 durch ein Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf verurteilt worden. Das Gericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die von der Beklagten geltend gemachte Preiserhöhung unwirksam ist. Außerdem ist die Beklagte zur Übernahme der unserem Mandanten entstandenen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden.

Auch in anderen Fällen haben wir bereits festgestellt, dass Versorger entweder schon außergerichtlich oder aber spätestens im Klageverfahren nachgeben, wenn eine Preisgarantie bestanden hat und die Preise gleichwohl erhöht worden sind. In diesen Fällen handelt es sich zwar stets nur um eine "eingeschränkte Preisgarantie". Preiserhöhungen sind deshalb möglich, wenn Preisbestandteile steigen, die nicht zu den Beschaffungskosten und Vertriebskosten zählen. Dies sind beispielsweise Erhöhungen von staatlich festgesetzten Preisbestandteilen, wie Gasumlage, EEG-Umlage oder Mehrwertsteuer. In den an uns herangetragenen Fällen war es jedoch stets so, dass keine Erhöhung derartiger Kostenfaktoren vorlag, die von der eingeschränkten Preisgarantie ausgenommen waren. Aus diesem Grund war die Preiserhöhung eindeutig rechtswidrig.

Eine Preiserhöhung trotz eingeschränkter Preisgarantie kommt bei einer Erhöhung der Beschaffungskosten, also beispielsweise einer starken Erhöhung der Gaspreise und der Strompreise an der Börse, nur dann in Betracht, wenn die Preisentwicklung so extrem und so unvorhersehbar ist, dass es dem Versorger nach den sehr strengen gesetzlichen Anforderungen schlechterdings nicht mehr zumutbar ist, sich am Vertrag festhalten zu lassen. Dies wird jedoch bei einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie regelmäßig auszuschließen sein.

Zum einen deshalb, weil der Versorger mit dieser Garantie ja gerade das Risiko eingegangen ist, dass sich die Beschaffungskosten innerhalb der vereinbarten Frist stark erhöhen.

Zusätzlich aber auch aus dem weiteren Grund, dass der Versorger die Möglichkeit hat, dieses Risiko durch langfristig abgeschlossene Lieferverträge auszuschließen oder jedenfalls zu beschränken.

Sollten auch Sie von einer Preiserhöhung trotz Preisgarantie betroffen sein, empfehlen wir Ihnen deshalb, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Dies ist nach der Rechtsprechung auch nach längerer Zeit nach der Vornahme der Preiserhöhung – nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – binnen einer Frist von 3 Jahren möglich.

Wir sind gerne bereit, Sie hierbei anwaltlich zu unterstützen. Wir vertreten Mandanten bundesweit. Ein Wohnsitz, der von unserem Kanzleisitz in Wuppertal weit entfernt ist, ist also kein Hinderungsgrund.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Jansen
Rechtsanwalt


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