Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG wird umbenannt

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 30.06.2014 wurde im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Umbenennung der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG in die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG beschlossen.

Dadurch wurde letzten Endes die bisherige Komplementärin (DSS Vermögensverwaltung AG) ausgewechselt. Diese Funktion übernimmt nunmehr die DSS 2. Beteiligungs GmbH.

Warum kam es zu diesem Schritt?

Der Wechsel in der Gesellschafterstruktur wurde mit einer Registrierungspflicht bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) begründet.

Wie jedoch im Protokoll für die Gesellschafterversammlung zugegeben wird, war dieser Schritt überhaupt nicht notwendig.

Dort heißt es:

„Mit Datum vom 22.08.2014 hat die BaFin entschieden, dass es sich bei unserem Fonds ausschließlich um einen Altfonds im Sinne des § 353 Abs. 1 KAGB handelt und dieser somit keiner Erlaubnis oder Registrierung im Sinne des KAGB bedarf.“

Somit waren der Austausch der Gesellschafter und auch die Umbenennung der Anlagegesellschaft rechtlich nicht notwendig.

Was bedeutet das für den einzelnen Anleger?

Mit dem Ausstieg als Komplementärin beendet die DSS Vermögensverwaltung AG ihre geschäftsführende Tätigkeit. Ob hiermit Nachteile für den Anleger verbunden sind, muss abgewartet werden.

Grundsätzlich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das beschlossene Vorgehen Nachteile für den einzelnen Anleger hat. Insbesondere ist zu befürchten, dass sich die DSS Vermögensverwaltung AG aus der operativen Tätigkeit zurückzieht. Es ist sogar denkbar, dass hier der komplette Rückzug der DSS Vermögensverwaltung AG vorbereitet wird.

Mögliche Reaktion der Anleger

Alle Anleger der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. können nun überlegen, den Gesellschafterbeschluss vom 30.06.2014 anzufechten.

Unabhängig davon sollten Schadensersatzansprüche gegenüber den Gründungsgesellschaftern geprüft werden.

In der Regel wurde bei der Vertragsanbahnung falsch beraten. So war regelmäßig von einer „100 % Kapitalgarantie“ die Rede.

Anleger, die bei der Vertragsanbahnung getäuscht wurden, können Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz umfasst die bisher geleisteten Einzahlungen sowie Zinsen wegen entgangenen Gewinns.

Die Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M. A., vertritt geschädigte Anleger. Mittlerweile besteht Einblick in die internen Vertriebsstrukturen sowie das Schulungskonzept der DSS-Gesellschaften.

Hiervon können geschädigte Anleger profitieren.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Nebel

Beiträge zum Thema