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Private Unfallversicherung – Leistungspflicht trotz Vorschaden

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Tagtäglich passieren Unfälle, die für eine lange Zeit gesundheitliche Beeinträchtigungen für Betroffene nach sich ziehen. Daher möchten sich viele Menschen auch in ihrer Freizeit gegen die Folgen eines Unfalls absichern und schließen dazu eine private Unfallversicherung ab. Wenn es dann zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Leistungspflicht seitens der Versicherung besteht.

Wann zahlt die private Unfallversicherung?

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung im Schadensfall ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. In erster Linie muss eine dauerhafte Beeinträchtigung, also eine Invalidität, vorliegen. Ein gebrochener Arm nach einem Unfall ist nicht automatisch versichert. Erst, wenn der Gesundheitsschaden der Prognose nach länger als drei Jahre andauern wird und keine Besserung in Sicht ist, liegt eine Invalidität vor. Außerdem muss ein Unfall, also eine plötzliche Einwirkung von außen, ursächlich für die Verletzung gewesen sein.

Muss die Unfallversicherung trotz einer Vorerkrankung zahlen?

Bei älteren Versicherungsnehmern, die einen Unfall erlitten haben, kommt es regelmäßig zu Konflikten, weil die Unfallversicherer ihnen im Versicherungsfall Leistungen kürzen oder komplett verweigern. Als Grund dafür geben sie an, dass bereits vor dem Unfall Vorerkrankungen oder altersbedingte Gebrechen vorlagen, die entweder den Unfall mit ausgelöst oder zur anschließenden Invalidität beigetragen haben.

In einem Fall ging es um einen zum Zeitpunkt des Unfalls 62-jährigen Mann, der aufgrund eines Unfalls auf die rechte Schulter fiel und eine Invalidität von 30 % geltend machen wollte. Das OLG Karlsruhe kürzte zwar aufgrund einer Vorerkrankung die Invaliditätsleistung, führte aber in einem Urteil vom 30. Dezember 2016 (Az.: 12 U 97/16) aus, dass auch eine Leistungspflicht besteht, wenn Vorerkrankungen durch den Unfall nur verschlimmert werden. Auch in diesem Fall besteht ein Versicherungsschutz für den Verbraucher.

In einem anderen Fall ging es um eine Frau, die aufgrund eines Unfalls eine Rückenverletzung erlitten hatte und deswegen Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung beanspruchte. Der Versicherer verweigerte ihr die Leistung, weil ein von ihr beauftragter Gutachter angab, dass der Unfall nicht ursächlich für die Invalidität sei, sondern bereits bestehende degenerative Vorerkrankungen verantwortlich wären. Laut dem BGH (Urteil vom 19.10.2016, AZ: IV ZR 521/14) dürfen Versicherungen die Leistung aber nicht generell verweigern, nur weil eventuell kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden Einschränkungen besteht. Vielmehr reicht bei privaten Unfallversicherungen aus, dass der Unfall zumindest irgendwie an der Invalidität mitursächlich ist. Die Mitwirkung des Unfalls darf nur nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.

Fazit

Wenn ein Gesundheitsschaden in jedem Fall, also unabhängig von einem Unfall, eintritt, ist der Unfall nicht ursächlich für den Schaden. Falls es aber nicht eindeutig ist, lohnt sich für Verbraucher der Gang zum Anwalt, wenn die Unfallversicherung die Leistungen aufgrund einer Vorerkrankung verweigert.


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