Probleme bei der Rückabwicklung einer Blockchain-Transaktion? – Fachanwalt hilft!

  • 3 Minuten Lesezeit

11.08.2022

Geschäfte mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Litecoin etc. nehmen zu. Und so wachsen hier auch die Probleme, wie im „normalen“ Geschäftsleben. Zunehmend kommt es deshalb vor, dass der eine oder andere seine Transaktion rückabwickeln möchte. Was so schon im herkömmlichen Geschäftsleben problematisch ist, erweist sich bei der Blockchain-Technologie meist als besonders schwierig und hoch strittig. Unerfahrenheit und Unkenntnis werden für die Betroffenen oft zu einer unüberwindbaren Hürde. Woran kann man sich orientieren, wer hilft, das Problem zu lösen?


Blockchains und Wallets

Blockchain-Transaktionen sind technische Vorgänge. Dem Nutzer dieser Technologie wird durch Technik ein bestimmter Eintrag in der Blockchain zugewiesen. Wie in einem Register, das aus nacheinander geschalteten Einträgen, sog. Blöcken, besteht, werden Informationen über  Transaktionen digitaler Inhalte hinterlegt, sog. Token wie Kryptowährungen (Currency Token).

Dabei unterscheidet man zwischen deklaratorische und konstitutive Blockchains.

Bei deklaratorischen Blockchains wird ein Sachverhalt außerhalb der Blockchain dokumentiert. Das kann z.B. eine real existierende Sache oder ein Anspruch darauf sein. Diese Token leiten ihre Werthaltigkeit aus Gegenständen außerhalb der Blockchain ab. Ob die Information in der Realität tatsächlich zutrifft, ist aber nicht gesichert.

Anders bei konstitutive Blockchains, in denen keine tatsächlichen, sondern lediglich virtuelle Sachverhalte, wie Kryptowährungen, fixiert sind. Hier wird die Werthaltigkeit allein aus der Blockchain selbst generiert. Deshalb setzen Bitcoins eine Bitcoin-Blockchain voraus, wo die Bitcoins dokumentiert sind. Inhaber von Bitcoins ist so nur der in der Blockchain registrierte.

Für die Nutzer der Blockchain-Technologie gibt es sog. Wallets. Diese entsprechen einem Konto, in dem die Informationen aus der Blockchain ihr persönliches Guthaben widerspiegeln und ihnen Transaktionen ermöglichen.


Blockchains und Rechte

Gleich vorab: Nutzer der Blockchains erlangen letztlich „nur“ eine technische Berechtigung.  Sie haben kein Recht am Blockchaineintrag bzw. Token. Das heißt speziell für Inhaber von Kryptowährungen, dass sie kein Recht an einer Kryptowährungseinheit haben, obwohl ihnen diese in ihrer Wallet ausgewiesen wird. Aufgrund fehlender Sacheigenschaft der hinterlegten Information, denn um nichts anderes handelt es sich bei der Blockchain-Technologie, besteht hier kein Eigentum und es handelt sich auch nicht um Forderungen. Noch einmal: Einzig und allein liegt „nur“ eine technische Berechtigung vor. Allerdings besteht ein Recht auf Eintragung in der Blockchain, wenn ein entsprechender Vertrag mit einer entsprechender Verpflichtung besteht. Das ist die Voraussetzung dafür, dass mit Kryptowährungen agiert werden kann. So sind wie mit herkömmlichen Währungen z.B. mit Bitcoins Kauf, Tausch, Schenkung möglich.


Rückabwicklung von Transaktionen

Die Blockchain-Technologie sieht keine Rückabwicklungen von Transaktionen vor. Denn in einer Blockchain werden nur Transaktionen dokumentiert und Berechtigungen überprüft.

Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Blockchain-Transaktion, wie der Rückübertragung von Kryptowerten, besteht das erlangte Etwas in der Blockchain-Position des Erwerbers in einer technischen Berechtigung. Das ist die Vermögensposition des Nutzers.

Die Herausgabe der Blockchain-Position ist rechtlich solange möglich, solange der Bereicherte berechtigt ist, über einen bestimmten Betrag zu verfügen. Ist die Herausgabe aufgrund fehlender Berechtigung nicht mehr möglich, ist gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, weil ja die Herausgabe in natura unmöglich ist.

Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten (§§ 346 ff. BGB), ist die „empfangene Leistung“, die technische Berechtigung des Erwerbers, herauszugeben. Der Wertersatz ist hier zu leisten, wenn der Schuldner seine Berechtigung eingebüßt hat.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Kryptowerten ist die Wiederbeschaffung dabei nicht auf eine bestimmte Einheit begrenzt.


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