Probleme bei deutsch-spanischen Scheidungen

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Vorherige Beratung hilft bei formellen Schwierigkeiten

Aufgrund der steigenden Mobilität der Menschen sowie der möglichen Perspektiven, die eine Auswanderung bietet, gewinnt das internationale Familienrecht an immer größerer Bedeutung.

Hinzu kommen die verschiedenen Gesetzgebungsaktivitäten der Europäischen Union im Bereich des familienrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsrechts. Festzustellen ist, dass sich immer mehr Deutsche in Spanien niederlassen. So sind auch auf Mallorca viele deutsche Familien anzutreffen, die sich dort angesiedelt haben. Problematisch wird es dann, wenn es zu einer Trennung der Ehepartner kommt. Leben deutsche Ehepartner in Spanien und erfolgt eine Trennung, ist fraglich, wo die Scheidung durchzuführen ist. Es ist in diesem Fall sowohl eine Scheidung in Spanien als auch in Deutschland denkbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und ein Ehepartner mit ihnen zurück nach Deutschland zieht.

In diesem Fall sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort des Ehepartners zuständig. Leben die betreffenden Ehepartner weiterhin in Spanien, ist eine Scheidung in Deutschland vor dem zuständigen Familiengericht in Berlin-Schöneberg möglich. Der Nachteil hieran ist, dass die Ehegatten zur Anhörung und zum Scheidungstermin grundsätzlich persönlich in Berlin erscheinen müssen. Bei einer deutschen Scheidung wird jedoch regelmäßig das mit ihr einhergehende Verfahren des Versorgungsausgleichs mitentschieden, während der Versorgungsausgleich von einem spanischen Gericht nicht durchgeführt wird. Dies ist aus finanzieller Sicht für die Beteiligten wiederum vorteilhaft.

Im Rahmen der Scheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die deutschen Scheidungsvoraussetzungen von den spanischen unterscheiden. Deshalb muss zuvor geprüft werden, welches Recht auf die jeweilige Scheidung anwendbar ist. Regelmäßig ist eine nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen deutschen Ehepartnern auch nach deutschem Recht zu scheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich deutsche Ehepartner für eine Scheidung in Spanien entscheiden. Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung nach einem Trennungsjahr unproblematisch möglich. Ausnahmsweise kann eine Scheidung mit einer Trennungsdauer unter einem Jahr geschieden werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt.

Allerdings muss dem spanischen Gericht das deutsche Recht, etwa durch Vorlage der entsprechenden Gesetzestexte in übersetzter Form, nachgewiesen werden. Bei Anwendung des reformierten spanischen Scheidungsrechts hingegen besteht der Vorteil, dass die Scheidung sofort eingereicht werden kann. Ein sog. Trennungsurteil, welches nach altem Recht erforderlich war, ist keine Voraussetzung der spanischen Ehescheidung mehr. Die Ehe muss lediglich vor Einreichung des Scheidungsantrages mindestens drei Monate bestanden haben. Das spanische Recht kann von den deutschen Ehepartnern in Anspruch genommen werden, wenn beide dies wählen. So ist es u. U. möglich, die in Deutschland geforderte Trennungszeit zu „umgehen“.

Liegt hingegen eine Mischehe zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehepartner vor, richtet sich die Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes gemäß den betreffenden europäischen Bestimmungen grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute. Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit des materiellen Rechtes. Sowohl das deutsche als auch das spanische Recht knüpfen hier ebenfalls an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort.


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