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Probleme des Teilamortisationsleasingvertrages mit Andienungsrecht/Restwert

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Es ist leider oftmals zu beobachten, dass Leasingnehmer vor Abschluss eines Leasingvertrages über die rechtlichen Besonderheiten nicht hinreichend aufgeklärt sind. Es kommt dann am Ende der Leasingvertrages zu bösen Überraschungen, etwa in der Form, dass der Leasingnehmer mit der Zahlung eines Differenzbetrages konfrontiert wird, weil der kalkulierte Restwert nicht mehr erzielt werden kann, oder aber der Leasingnehmer kein Eigentum am Leasingobjekt zum kalkulierten Restwert erwerben kann, weil das Erwerbsrecht und der Restwert nicht vertraglich garantiert wurden. Im Übrigen gilt hier zu beachten, dass von der Zusage eines Erwerbsrechts bei Vertragsschluss unbedingt abzuraten ist, wenn die steuerlichen Vorteile des Leasing im Vordergrund stehen. Dadurch verliert der Leasinggeber sein wirtschaftliches Eigentum, was zur weiteren Folge hat, dass der Leasingnehmer die damit verbundenen Steuervorteile des Leasinggeschäfts verliert.

Klarzustellen in diesem Zusammenhang ist, dass eine Pflicht des Leasinggebers zur Aufklärung des Leasingnehmers über den Inhalt, die Risiken und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrages im Allgemeinen nicht besteht. Hier ist der Leasingnehmer auf eine fundierte und rechtssichere Beratung durch seine Berater angewiesen. Dem Leasinggeber wird lediglich abverlangt, dass er die vom Leasingnehmer geschuldete Vollamortisation klar, eindeutig und unmissverständlich im Leasingvertrag zum Ausdruck bringt. Außerdem muss die vertragliche Regelung zur Höhe des Restwertes angemessen sein, was nicht immer der Fall ist. Einen willkürlich eingesetzten Phantasiepreis muss der Leasingnehmer nach Treu und Glauben nicht gegen sich gelten lassen.

Wünscht der Leasingnehmer den Erwerb des Leasingobjekts zum kalkulierten Restwert, liegt dieser aber zum Zeitpunkt des Vertragsablaufen tatsächlich höher, argumentieren Leasinggesellschaften meistens – mit Erfolg – wie folgt:

Beim Verkauf des gegenständlichen Leasinggegenstandes muss zur Ermittlung des Kaufpreises vom Zeitwert des Objektes ausgegangen werden. Der im Vertrag angegebene Restwert stellt lediglich einen kalkulatorischen Wert dar, von dem beim Vertragsabschluss angenommen wird, dass er dem Zeitwert bei Vertragende in etwa entsprechen wird. Ein Anrecht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert zu erwerben, wäre gemäß Leasingerlass steuerschädlich und ist daher auch ausgeschlossen.

Im Teilamortisationserlass vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75 (EStH 1994, Anhang 21 III) heißt es ausdrücklich:

„Der Leasinggeber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungsrechtspreis liegender Preis am Markt erzielt werden kann.“

Auf Grund dessen hat es der Leasinggeber in der Hand, ob er nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit die Chance der Wertsteigerung wahrnimmt oder dem Leasingnehmer das gegenständliche Objekt zum kalkulierten Restwert andient. Ausschließlicher Entscheidungsfaktor ist dabei die jeweilige Gegebenheit des Marktes. Dem Leasingnehmer steht demgegenüber in keiner Weise ein Optionsrecht zu, das Leasingobjekt käuflich zu erwerben.

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SH Rechtsanwälte ist im Leasingrecht spezialisiert. Die Kanzlei verfügt über eine langjährige Erfahrung im Leasingrecht. Als ehemalige Justitiare eines der führenden Leasing- und Finanzdienstleistungsunternehmen verfügen die Kanzleigründer Vladimir Stamenković und Thomas Hüttenmüller nicht nur über das juristische Fachwissen im Leasingrecht, sondern verstehen auch die in der Leasing- und Finanzdienstleistungsbranche relevanten wirtschaftlichen Zusammenhänge.


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