Probleme und Konsequenzen in Zusammenhang von Betäubungsmittelkonsum mit der Fahrerlaubnis

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Probleme und Konsequenzen in Zusammenhang von Betäubungsmittelkonsum mit der Fahrerlaubnis

 

Der Konsum von Betäubungsmitteln erlangte in Führerscheinsachen zunehmend an Bedeutung.

Im Hinblick auf Cannabiskonsum besteht Einigkeit darüber, dass jedenfalls bei einer THC Konzentration von weniger als 1 ng/ml Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit nicht zu erwarten sind. Auch das BverfG stellte fest, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Straßenverkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht.  Nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 ist § 24 a Abs. S. 2 StVG dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass eine Konzentration festgestellt sein muss, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstrakten Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu festgestellt, dass auch wenn man die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zugrunde legt, nicht in allen Fällen, in denen der Nachweis einer Wirkstoffkonzentration von über 1 ng/ml THC nachgewiesen werden kann, von Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Sinne des § 24 Abs. 2 StVG ausgegangen werden kann.

Das OLG Celle nimmt umgekehrt an, dass in Fällen, in denen der analytische Grenzewert nicht erreicht wird, eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG in Betracht kommen kann, wenn besondere Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit trotz der relativ geringen Betäubungsmittelkonzentration beeinträchtigt sein kann.

Wurde die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen, ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis Forderung nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

Nicht jeder beliebige und in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum darf Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sein. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss vielmehr nach Gewicht und zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Unterschieden werden muss zwischen der Entziehung der Fahrerkaubnis durch die Verwaltungsbehörde (Füherscheinbehörde) oder die Entziehung durch das Gericht. Die Enziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde richtet sich nach den Alagen der FeV, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach den §§ 69, 69 a StGB.

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, müssen Sie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen.

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag neu erteilt werden. Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse neuerteilt, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet ist und die Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend nachweist.

Mit Ausnahme der Prüfungsregelungen gelten die identischen Voraussetzungen der Ersterteilung.

Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

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