Problempunkte im beruflichen Alltag

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Zu spät am Arbeitsplatz?

Winterzeit ist Schneefallzeit, die Straßen sind verschneit, der Räumdienst hat früh am Morgen den Arbeitsweg noch nicht geräumt, sodass das Vorankommen im Schneetreiben nur schleppend geht und der Weg zum Arbeitsplatz scheinbar länger und länger wird.

Erst 15 Minuten nach Arbeitsbeginn erscheint man im Büro, der Chef wartet bereits an der Tür und begrüßt den Mitarbeiter mit einem vorwurfsvollen Blick und einem mürrischen „Guten Morgen“, tippt auf seine Uhr und weist darauf hin, dass die Arbeitszeit bereits vor geraumer Zeit begonnen hat. Aber wie ist es eigentlich rechtlich? Muss ich mit Konsequenzen rechnen, obwohl ich eigentlich nichts dafür kann, dass ich zu spät auf Arbeit erscheine?

Grundsätzlich kann eine berechtigte Abmahnung erst dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals zu spät kommt. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Straßen verschneit sind, man im Stau auf der Autobahn steht oder ob die streikenden Bahnen schuld an der Verspätung sind.

Das Risiko, nicht pünktlich auf Arbeit zu erscheinen, trägt der Arbeitnehmer. Es liegt am Arbeitnehmer, dafür Sorge zu tragen, sich rechtzeitig auf den Weg zu machen und pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Viele Arbeitgeber zahlen auch trotz Verspätung den vollen Lohn und nehmen keine Kürzungen vor.

Freie Kleidungswahl am Arbeitsplatz?

Im Winter ergibt sich die Wahl des Outfits meist anhand der Wetterlage, aber wie verhält es sich beispielsweise im Sommer? Darf der Chef bestimmen, welche Klamotten man zu tragen hat?

Sofern es sich um Schutzkleidung handelt, die vom Gesetzgeber oder von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist, hat man als Arbeitnehmer keine Wahl: Man muss die vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Sicherheitsklamotten tragen. Im Übrigen kann der Arbeitgeber Vorgaben machen und beispielsweise vorschreiben, dass in einer Anwaltskanzlei oder Bank Anzüge getragen werden.

Eine Unverhältnismäßigkeit liegt in jedem Fall dann vor, wenn der Arbeitgeber meint, über Frisur, Haarfarbe oder Fingernagelfarbe entscheiden zu können.

Streit bei der Urlaubsplanung

Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und in vielen Unternehmen läuft die Urlaubsplanung für das nächste Jahr bereits auf Hochtouren.

Nicht selten kommt es vor, dass es unter den Kollegen zu einem Hauen und Stechen in Bezug auf die Brückentage und die schönsten Tage in den Ferien kommt. Aber wie ist das eigentlich rechtlich? Habe ich Anspruch auf bestimmte Urlaubstage?

Zunächst einmal hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings hat kein Arbeitnehmer Anspruch auf eine konkrete Lage der Urlaubstage.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer mit in die Urlaubsplanung einfließen lassen. Sollten jedoch dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen und/oder alle Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt Urlaub wünschen, muss der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von sozialen Aspekten abwägen.

Es kann also durchaus sein, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern tatsächlich bevorzugt behandelt werden gegenüber alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmern und sie daher den Urlaub in den Ferien genehmigt bekommen.

Bei der Vergabe von Brückentagen sollte jedoch der Arbeitgeber jeden einmal berücksichtigen und auch einmal zugunsten eines kinderlosen Arbeitnehmers entscheiden, da der benachteiligte Arbeitnehmer sonst berechtigt sein könnte, die Lage der Urlaubstage gerichtlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.

Allerdings kann sich die Urlaubsplanung außerhalb der Ferienzeit auch positiv für den kinderlosen Arbeitnehmer auszahlen, da in der Regel die Flug- und Reisepreise außerhalb der Ferien meist erheblich günstiger sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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