PROKON: Anleger sollten sich rechtzeitig um die Anmeldung ihrer Forderungen kümmern

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Nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens der PROKON Regenerative Energien GmbH müssen sich tausende Anleger mit dem Insolvenzverfahren und dessen Procedere auseinandersetzen. Wenn die Inhaber von PROKON-Genussrechten ihr investiertes Geld zurückzuerhalten wollen, müssen sie am Insolvenzverfahren teilnehmen. Doch was muss ein Insolvenzgläubiger beachten? Worum müssen sich die PROKON-Anleger kümmern? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die betroffenen Gläubiger nicht automatisch bedacht werden, sondern sie müssen ihre Forderungen aktiv in das Verfahren einbringen.

Insbesondere sollten die PROKON-Anleger den 15. September 2014 vormerken. Dieser Tag markiert das Fristende für die Forderungsanmeldung, die einer der wichtigsten Schritt in einem Insolvenzverfahren ist. Denn nach dem Ende der Anmeldefrist werden im Insolvenzverfahren nur angemeldete Forderungen berücksichtigt – unangemeldete Forderungen bleiben außen vor. Des Weiteren betrifft die Anmeldung sämtliche Forderungen der PROKON-Genussschein-Inhaber. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden – auch solche die „eigentlich“ erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

Anmeldung von Forderungen muss nicht schnellstmöglich, sondern bestmöglich geschehen

Im Juli 2014 sollen die Genussrecht-Inhaber vom Insolvenzverwalter Formulare erhalten, mit welchen sie ihre Forderungen anmelden können. In diesem Zusammenhaben sollten die PROKON-Anleger wissen, dass es nicht darauf ankommt, die Forderungen möglichst schnell nach Erhalt der Formulare anzumelden. In einem Insolvenzverfahren wird die Gleichbehandlung von (gleichen) Gläubigern bezweckt, sodass eine rechtzeitige Anmeldung ausreichend, aber auch erforderlich ist. Viel bedeutsamer ist, wie und mit welcher Begründung die Inhaber von PROKON-Genussrechten ihre Forderungen anmelden. Denn die Gründe für die Forderungen können im dem sich noch entwickelnden PROKON-Insolvenzverfahren noch wichtig werden.

Inhaber von PROKON Genussrechten, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de. Dort werden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet. 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht



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