Prokon: Das Insolvenzausfallgeld kann es mehrfach geben

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Bei einer Sanierung in Eigenverwaltung nach § 270 b InsO mit Insolvenzausfallgeld und Vollsanierung wäre zu bedenken, dass dieser Prozess mehrfach durchgezogen werden könnte. Nach Ablauf eines vollen Jahres darf das Insolvenzausfallgeld wieder in voller Höhe für drei Monate gezahlt werden.

Bei der Annahme von Geld durch einen Schuldner bei Insolvenzreife ist der Gesichtspunkt der Beihilfe zur strafbaren Gläubigerbegünstigung mit persönlicher Haftung zu sehen. Zahlungen an Gläubiger, die in dieser Situation geleistet werden, dürften anfechtbare Leistungen darstellen. Prinzipiell ist von dieser Regelung niemand ausgenommen, weder die Sozialversicherungsträger, noch der Fiskus und letztlich auch nicht die Arbeitnehmer und die sonstigen Gläubiger. 

Alleine die öffentliche Drohung mit der möglichen Insolvenz machte weitere Leistungen an Dritte wertlos und reduzierte die going-concern-Werte des Unternehmens auf Zerschlagungswerte. Schon die nächste Umsatzsteuervorauszahlung kann eine anfechtbare Leistung darstellen. Das Finanzamt hat aber einen Anspruch auf anfechtungsfreie Leistungen. Das gleiche gilt für Sozialversicherungsträger. Insoweit kann aus dieser Richtung die Regelinsolvenz trotz Erfüllung der Forderung drohen. Einer Regelinsolvenz kann mit einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung zuvorgekommen werden. 

In Bezug auf die publizierte Bilanz auf der Website der Prokon ist die Aussagelosigkeit festzustellen. Der Wert eines Unternehmens entspricht dem echten Jahresumsatz. Der echte Jahresumsatz dürfte vorliegend nur in der Höhe der jährlichen Einspeisevergütung liegen. Diese liegt bei täglich ca. 120 - 150.000 Euro. Die anderen Bereiche hatten zwar hohe Umsätze generiert. Zweifelhaft ist aber die Marktbezogenheit der dortigen Gewinne wegen des offensichtlichen Schneeballsystems. Zentraler Gesichtspunkt ist, dass die aktiven Werte einer Bilanz in der Situation der Krise zu Zerschlagungswerten eingestellt werden müssen und nicht zu going-concern-Werten.

Insbesondere sind alle Beteiligungen an Tochtergesellschaften mit einem Erinnerungswert von einem Euro zu versehen. Denn das ist der Zerschlagungswert.

Die Kaufpreise der Windkrafträder können hier also nicht als Aktivwerte in dem behaupteten Umfang berücksichtigt werden. Die Höhe dieser Werte wird durch den echten Unternehmenswert begrenzt. Dieser richtet sich nach dem echten Jahresumsatz in Höhe der Einspeisevergütung. Tatsächlich dürften bei den behaupteten Werten der Windkrafträder eigenaktivierte Leistungen und unterlassene Abschreibungen eine Rolle spielen.

Der Unternehmenswert richtet sich deshalb nach dem alleinigen echten Umsatz, weil der Kaufpreis des Unternehmens durch diesen Umsatz finanziert werden soll.

Bei einem Verkauf an einen Scheich oder an einen Hedgefonds könnten in Bezug auf den Kaufpreis andere Maßstäbe gelten. Hierbei handelt es sich allerdings nur um nicht relevante Spekulationswerte.

Die Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten mehrere Genussrechtsgläubiger in der Angelegenheit Prokon. Eine Interessengemeinschaft, in der sich Betroffene unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Genussrechtsgläubiger können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.


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