PROKON-Gläubigerversammlung: Ein weichenstellender Termin kommt auf die Genussrechte-Inhaber zu

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Für die Inhaber von PROKON-Genussrechten steht nach mehreren Monaten des Wartens der erste wichtige Termin des Insolvenzverfahrens an, bei welchem sie mitentscheiden können. In rund zwei Wochen findet die erste Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH statt. Dieser Termin nimmt eine zentrale Position im Insolvenzverfahren ein. Dementsprechend widmen verschiedene Akteure des Insolvenzverfahrens der kommenden Gläubigerversammlung bereits im Vorfeld viel Aufmerksamkeit. Für die Genussrechte-Inhaber zeigt sich dies unter anderem durch einen schriftlichen Schlagabtausch zwischen dem Insolvenzverwalter und dem PROKON-Gründer Rodbertus in verschiedenen Anleger-Anschreiben.

Bei der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 wird entschieden, innerhalb welchem rechtlichen Rahmen das PROKON-Insolvenzverfahren ausgestaltet werden soll. Besonders bedeutend ist die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Dies muss von den Genussrechte-Inhabern und weiteren Gläubigern durch einen Beschluss auf der Gläubigerversammlung entschieden werden. Daher steht vor der Gläubigerversammlung nicht fest, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Soll ein Insolvenzplan erstellt werden, muss der fertige Plan später von den Genussrechte-Inhabern in einer weiteren Versammlung angenommen werden. Denn ein Insolvenzplan muss nicht zwingend erstellt werden - es handelt sich um eine von verschiedenen Optionen im flexibel gestaltbaren Insolvenzverfahren. 

Doch bevor entschieden ist, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll, wurden die Genussrechte-Inhaber vom Insolvenzverwalter über weitere, noch nicht feststehende Veränderungsmöglichkeiten informiert. Eine solche Option betrifft die Umwandlung der Genussrechte in Wandelanleihen. Eine Option, die verschiedene rechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Wie sich erkennen lässt, wird auf die Genussrechte-Inhaber die Auseinandersetzung mit verschieden, durchaus komplexe Fragestellungen zukommen. Diese nur grob umrissenen Entscheidungsoptionen zeigen auf, dass ein Insolvenzverfahren keinem starren Ablauf folgt, sondern es gibt flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Jede dieser Entscheidungsmöglichkeiten ist mit weiteren Konsequenzen für den weiteren Ablauf des PROKON-Insolvenzverfahrens verbunden.

Möchten Genussrechte-Inhaber – gerade wenn sie sich noch nie an einem Insolvenzverfahren beteiligen mussten – sich bei der unter der Woche stattfindenden Gläubigerversammlung vertreten und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie über die Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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