PROKON-Insolvenz: Warum ist die Forderungsanmeldung wichtig?

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Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energie GmbH hat soeben begonnen. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie sich jetzt mit den verschiedenen Fragestellungen eines Insolvenzverfahrens und auch dessen Ablauf auseinandersetzen müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Insolvenzverfahren durch einen bestimmten förmlichen Ablauf geprägt ist. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie bestimmte Handlungen nicht schnellstmöglich, aber innerhalb bestimmter Fristen wahrnehmen sollten. Daher sollten die Genussrechte-Inhaber darauf achten, dass sie laufende Fristen im Auge behalten. So müssen die Forderungen bis zum 15.09.2014 angemeldet sein. Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern und welche Anleger sind betroffen?

Fristgerechte Forderungsanmeldung!

In einem Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger eines Unternehmens ihre Forderungen anmelden, um diese in das Verfahren einzubringen. Ohne Anmeldung bleibt eine Forderung außen vor. Im Fall der PROKON Regenerative Energien GmbH gehören die Genussrechte-Inhaber zu den Gläubigern. Neben dem fristgerechten Anmelden der Forderungen der PROKON-Anleger kommt es auch drauf an, welche Forderungen angemeldet werden. Neben den bereits fälligen Forderungen (wie z. B. den gekündigten Genussrechten) sind auch jene Forderungen anzumelden, die auf den ersten Blick noch gar nicht fällig geworden sind (wie z. B. ungekündigte Genussrechte). Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (§ 41 der Insolvenzordnung) werden sämtliche Forderungen des insolventen Unternehmens fällig.

Doch damit haben sich die rechtlichen Gesichtspunkte der Forderungsanmeldung noch nicht erschöpft. Denn im Rahmen einer Forderungsanmeldung kommt es neben dem rechtzeitigen und vollständigen Anmelden auch darauf an, mit welcher rechtlichen „Begründung“ die Anmeldung versehen wird. Die PROKON-Genussrecht sind in rechtlicher Hinsicht durchaus komplex. Dies hatte sich bereits bei der Insolvenzanmeldung gezeigt, als Gutachter mehrere Wochen lang prüften, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist.

Die rechtzeitige (und auch fachgerechte) Forderungsanmeldung ist nur ein Aspekt des weiteren Verfahrens. Schon anhand dessen lässt sich erkennen, dass das PROKON-Insolvenzverfahren (nicht im zeitlichen Ablauf) erst am Anfang steht. Noch stehen verschiedene Weichenstellungen (wie z. B. die Gläubigerversammlung am 22.07.2014) aus. Und es gibt auch noch verschiedene (insolvenz)rechtliche Optionen, die sich auf den weiteren Verfahrensablauf auswirken können. Daher wird sich erst im Lauf des Verfahrens herauskristallisieren, wie viel die Anleger tatsächlich von dem Geld wiedersehen werden, das sie in PROKON-Genussrechte investierten.

Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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