PROKON-Insolvenzverfahren steht erst am Anfang

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Der Fall PROKON zieht bereits seit einigen Monaten die Aufmerksamkeit von Presse und betroffenen Genussrechte-Inhabern auf sich. Nichts desto trotz steht das am 01.05.2014 eröffnete Insolvenzverfahren erst am Anfang. Für die Anleger beginnt nun ein Verfahrensabschnitt, der für nicht wenige Genussrecht-Inhaber Neuland sein dürfte: Die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren. Daher geht der Beginn des neuen Kapitels mit Fragen einher.

Im Fokus vieler Anleger steht – nachvollziehbarerweise – die Frage, wie viel Geld sie wiedersehen werden. Es wurden zwar bereits erste Zahlen bzw. Quoten vom Insolvenzverwalter in den Raum gestellt (30 – 60%), jedoch kann derzeit noch nicht endgültig beantwortet werden, wie hoch die tatsächliche Quote sein wird. Denn es sind noch nicht alle Vermögenswerte der PROKON Regenerative Energien GmbH beziffert.

Doch die Frage nach der Insolvenzquote ist nicht die einzige Frage, die sich rund zwei Wochen nach dem Start des PROKON-Insolvenzverfahrens nicht abschließend beantworten lässt. Die am 22.07.2014 stattfindende Gläubigerversammlung kann ebenfalls noch weichenstellenden Charakter für das weitere Verfahren haben. Im Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 01.05.2014 wird mitgeteilt, dass dort u.a. über ein Verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. der Insolvenzordnung) entschieden werden soll. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist, grob umrissen, eine Variante eines Insolvenzverfahrens, bei welcher das insolvente Unternehmen nicht wie von einem (externen) Insolvenzverwalter, sondern von der Geschäftsführung mit der Unterstützung eines Sachwalters weitergeführt wird.

Wie sich anhand dieser verschiedenen Themen erahnen lässt, steht das PROKON-Insolvenzverfahren in mehrerlei Hinsicht erst am Anfang. Es stehen noch verschiedene, wegweisende Entscheidungen aus, weswegen sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herausstellen wird, welche Route das Insolvenzverfahren einschlagen wird und wie viel Geld die PROKON-Anleger am Ende tatsächlich zurückerhalten werden.

Kurz gesagt: Für die PROKON-Anleger beginnt nun der „Alltag“ eines Insolvenzverfahrens mit all den damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen befinden sich weitere Informationen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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