PROKON: Von Anleger-Gläubigern sind Fristen und Termine zu beachten

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Vor zwei Wochen wurde das PROKON-Insolvenzverfahren nach der Klärung verschiedener komplexer Rechtsfragen eröffnet. Doch kaum ist diese zentrale Weichenstellung des Falls PROKON vorgenommen, tauchen für die PROKON-Anleger neue Fragen auf. Eine nachvollziehbarerweise zentrale Frage vieler Anleger betrifft die Rückzahlung ihres investierten Geldes. Zwar wurden in der Presse bereits Zahlen und Quoten genannt, jedoch handelt es sich nur um Schätzungen und Vermutungen. Erst im weiteren Insolvenzverfahren wird sich herauskristallisieren, wie viel Geld die Genussschein-Inhaber tatsächlich zurückerhalten werden.

Mit dieser Frage ist eine weitere Frage verbunden: Was müssen die PROKON-Anleger unternehmen, um ihr Geld im Insolvenzverfahren zurückzuerhalten? Oder anders formuliert: Was bringt die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren für die betroffenen Anleger mit sich? Auf was müssen Genussschein-Inhaber achten? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die Anleger-Gläubiger sich um Verschiedenes kümmern müssen. Werden Ansprüche und Forderungen von Gläubigern nicht in das Insolvenzverfahren eingebracht, werden sie im Verfahren nicht berücksichtigt.

Aus diesem Grund sollten die PROKON-Anleger-Gläubiger anstehende Termine beachten, insbesondere den 15. September 2014. Bis zu diesem Stichtag sollten die Anleger-Gläubiger sich um die Forderungsanmeldung gekümmert haben. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren, da nur angemeldete Forderungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden können. Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind sämtliche Forderungen, die sich aus der PROKON-Genussscheinen ergeben, betroffen - auch solche Forderung aus ungekündigten oder eigentliche erst später fällig werdenden PROKON-Genussrechten.

Zu den wichtigen Terminen gehört auch die am 22. Juli 2014 stattfindende Gläubigerversammlung. Bei dieser Versammlung wird zum einen der Insolvenzverwalter berichten, was bislang unternommen worden ist. Zum anderen ist die Gläubigerversammlung aber auch ein Meilenstein für das weitere Insolvenzverfahrens: Es sollen verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken.

Wenn Genussrechte-Inhaber sich im Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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