PROKON: Welche Fristen und Termine sollten Anleger neben der Gläubigerversammlung beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn am 22.07.2014 die erste Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH stattfindet, dann sind sechs Monate seit der Insolvenzanmeldung des Itzehoer Unternehmens verstrichen. Für die Genussrechte-Inhaber endet dann eine längere Zeit des Abwartens. Sie können bei der Gläubigerversammlung aktiv an der Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens mitwirken. Doch mit dem Näherrücken des ersten Termins wird auch deutlich, dass der Fall PROKON auch weiterhin Kontroversen birgt. Die PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG, die von der insolventen PROKON Regenerative Energien GmbH zu unterscheiden ist, möchte sich auf Seiten der Gläubiger sich an dem Insolvenzverfahren beteiligen. Die PROKON AG wendete sich aus diesem Grund direkt an die Inhaber von PROKON-Genussrechten, woraufhin der Insolvenzverwalters sich ebenfalls ein Schreiben an die Anleger richtete.

Die Bemühungen der PROKON AG finden vor dem Hintergrund statt, dass die Gläubigerversammlung entscheidende Bedeutung für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat. Die Entscheidungen der Gläubigerversammlung legen fest, in welchem Rahmen das weitere Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH verläuft. Soll ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden? Wer soll sich an der Spitze der PROKON Regenerative Energien GmbH um die weitere Geschäftsführung kümmern? Diese nicht abschließend aufgezählten Entscheidungsoptionen zeigen, dass ein Insolvenzverfahrens nicht nach einem bestimmten Muster ablaufen muss, sondern dass das Verfahren flexibel gestaltbar ist. Und je nach dem, welche Verfahrensform und welcher rechtliche Rahmen gewählt werden, sind verschiedene Konsequenzen für das weitere Insolvenzverfahren verbunden. Daher lassen sich die bei der Gläubigerversammlung anstehenden Entscheidungen auch nicht mit Schlagworten („Sanierung oder Zerschlagung“) beschreiben.

Die Gläubigerversammlung ist ein sehr wichtiger Termin, jedoch gibt es auch noch weitere Termin, die für die Genussrechte-Inhaber bedeutend sind. Nach der PROKON-Gläubigerversammlung sollten die Genussrechte-Inhaber sich bis zum 15.09.2014 um die Anmeldung ihrer Forderungen gekümmert haben, damit ihrer Ansprüche wirksam in das Verfahren eingebracht werden. Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur gekündigte Genussrechte, sondern sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber – wie zum Beispiel ungekündigte oder „eigentlich“ noch nicht fällige Genussrechte. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Bei der Forderungsanmeldung geht es nicht darum, die Forderungen schnellstmöglich anzumelden – eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Ende der Forderungsfrist ist ausreichend, aber auch erforderlich, um die Forderungen in das Insolvenzverfahren einzubringen. Jedoch sollten die PROKON-Anleger bedenken, dass nicht nur diese nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im – noch flexibel gestaltbaren – weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

Wenn sich Genussrechte-Inhaber bei den kommenden Station des Insolvenzverfahrens vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema