Prosavus AG: Gläubigerversammlung für Gemeinsamen Vertreter

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Auf der Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz 2009 am 27. August 2014 des Amtsgerichts Dresden, Insolvenzverfahren Prosavus AG, 559 IN 2258/13, (ca. 70 Teilnehmer) entschied sich die Mehrheit der Anwesenden für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters. Die 70 Teilnehmer vertraten freilich einen bedeutenden Teil der Stimmrechte. 

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden soll der gemeinsame Vertreter die Gläubigerforderungen aus den Namensgenussrechten zur Insolvenztabelle anmelden. In dem Beschluss wird ausgeführt: „Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, die Anmeldung der vertraglichen Schadensersatzansprüche der Genussrechtsinhaber vorzunehmen …“. Erläutert wird in dem Beschluss, der gemeinsame Vertreter habe die Feststellung der Gläubigerforderung aus den Namensgenussrechten auch gerichtlich geltend zu machen. Dabei sei unter Kostengesichtspunkten eine Musterprozessvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter anzustreben. 

Mit der Wahl des gemeinsamen Vertreters gingen die Stimmrechte auf diesen über, so der Insolvenzverwalter. Ein Teilnahmerecht der Gläubiger im Übrigen an weiteren Gläubigerversammlungen bestehe fort. 

Der Insolvenzverwalter führte sinngemäß weiter aus: Bei den Namensgenussrechten würde es sich grundsätzlich um nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Insolvenzordnung handeln. Bei deliktischen Ansprüchen wegen der Namensgenussrechte aber seien es vollwertige Forderungen nach § 38 Insolvenzordnung. 

Es gäbe 8150 Gläubiger in dem Verfahren Prosavus AG aus Namensgenussrechten im Wesentlichen. Diese hätten Forderungen in Höhe von 112 Millionen €. Dagegen stände eine Masse von 45 Millionen €. 

Es gehe um die Wirksamkeit der Nachrangklauseln, so der Insolvenzverwalter. Ein bisheriges Gutachten reiche nicht aus, um die Unwirksamkeit der Nachrangklauseln wegen Intransparenz zu bejahen. Eine gerichtliche Klärung müsse herbeigeführt werden. Die Frage der Wirksamkeit der Nachrangklauseln könne auch nicht vom Insolvenzgericht entschieden werden. Insoweit sei die Situation anders als bei der Prokon. Dort sei es für die Frage der Eröffnung des Verfahrens darum gegangen, ob die Genussrechte zu den vollwertigen Verbindlichkeiten (bei der Überschuldungsbilanz) gehören. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die Namensgenussrechte unter § 38 Insolvenzordnung oder § 39 Insolvenzordnung fallen würden. 

70 % der Gläubiger hätten ihre Forderung bereits angemeldet. Der gemeinsame Vertreter solle die Feststellungsklage betreiben. Er, der Insolvenzverwalter, werde die Forderung bestreiten. Daher sei eine Feststellungsklage erforderlich. Andere Lösungen prozessualer Art könnten die Insolvenzmasse mit Verfahrenskosten von 16-35 Mio. € belasten. Daher seien Musterprozesse erforderlich. Für jede der sieben Serien der Namensgenussrechte könnte ein Musterprozess geführt werden. 

Eine Prüfung der angemeldeten Forderungen sei noch nicht erfolgt. Die deliktischen Forderungen müssten gesondert angemeldet werden, nicht durch den gemeinsamen Vertreter. Diese Auffassung werde in dem Gutachten Prof. Dr. Horn vertreten. Dieser Auffassung schließe er, der Insolvenzverwalter, sich an. Herr Prof. Dr. Horn sagte, die deliktischen Forderungen seien gesondert von jedem Einzelnen anzumelden, so der Insolvenzverwalter. 

Der Insolvenzverwalter erklärte zu Protokoll, er verzichte auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht wurde später nach mündlichen Beiträgen von Anlegervertretern nach Umfang der Forderungen erweitert. 

Solle es zu vollwertigen Forderungen bei den Namensgenussrechten kommen, müsse der gemeinsame Vertreter die Unwirksamkeit der Klausel anstreben. Im Übrigen gehe es auch um die Verlustzuweisungsklausel. Der Insolvenzverwalter: „Es ist unklar, ob diese wirksam ist.“ Hiernach komme es also auf die Wirksamkeit sowohl der Nachrangklausel als auch auf die Wirksamkeit der Verlustzuweisungsklausel an. 

Deliktische Schadensersatzansprüche von Namensgenussrechten seien Forderungen nach § 38 Insolvenzordnung. 

Eine Nichtigkeitsklage gegen die Bilanzen sei eingereicht. Der Insolvenzverwalter äußerte, er habe sich gutachterlich beraten lassen. In seinen Äußerungen nahm er Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. Bork und von Prof. Dr. Horn. 

Nach diesen Ausführungen sprach sich die Versammlung mit überwiegender Mehrheit für das Institut des gemeinsamen Vertreters aus. Auch solle auch die Zweifelfrage gerichtlich geklärt werden, ob die Namensgenussrechte unter das Schuldverschreibungsgesetz 2009 fallen. 

Einige Gläubigervertreter äußerten die Auffassung, der Insolvenzverwalter könne auch so die Forderungen aus den Namensgenussrechten als vollwertige Forderungen anerkennen. Es würden dagegen kaum Klagen von Dritten eingereicht werden. Dieses Risiko schätzte der Verwalter als zu hoch ein. 

Es bleibt zu hoffen, dass der Fortgang der Aufklärungen in Richtung Schneeballsystem und Bilanzmanipulationen zu einer rascheren Einstufung der Ansprüche in Richtung § 38 InsO führen wird. 


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