Prozesserfolg: OLG Hamm entscheidet zulasten der Schufa Holding AG

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ilex Rechtsanwälte & Steuerberater konnte vor dem Oberlandesgericht Hamm zugunsten eines Betroffenen in zweiter Instanz durchsetzen, dass ein Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG vorzeitig gelöscht werden muss. Mit Beschluss vom 23.09.2010 (Az. I-6 W 64/10) entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Schufa Holding AG den von einer Bank bzw. von einer Inkassogesellschaft lancierten Negativeintrag wieder löschen muss. Eine zuvor anderslautende Entscheidung des Landgerichtes Dortmund wurde damit in der II. Instanz aufgehoben (Landgericht Dortmund, Beschl. v. 19.08.2010 - 12 O 294/10). Die Gerichtsentscheidung konnte im sogenannten Eilverfahren innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von weniger als zwei Monaten erwirkt werden.

Worum ging es?

Ein erfolgreicher Unternehmer stritt sich als Bankkunde vor über 13 Jahren über die Berechtigung einer Forderung seiner damaligen Bank. Der Unternehmer meinte, eine Gegenforderung aufgrund eines provisionspflichtigen Geschäftes gegen die Bank zu haben und rechnete mit seiner Gegenforderung auf. Die Bank verkaufte die strittige Forderung an eine Inkassogesellschaft. Die Inkassogesellschaft beantragte später einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid. Die ordnungsgemäße Zustellung dieser Unterlagen vor mehr als einem Jahrzehnt war strittig. Angeblich sollen diese Gerichtsschreiben in den Briefkasten am Wohnsitz des Unternehmers zugestellt worden sein. Der Unternehmer weiß davon nichts. Nach so vielen Jahren noch aufklären lässt sich indessen, dass die Gerichtsschreiben auf jeden Fall unter einer falschen Postleitzahl zugestellt worden waren.

Jahre später meldete die Inkassogesellschaft dann einen Negativeintrag aufgrund einer titulierten Forderung an den Datenbestand der Schufa Holding AG. Der Bonitätswert des Unternehmers rutschte nun urplötzlich in den Keller, Banken verweigerten Kredite und es drohte die Kündigung laufender Geschäftsbeziehungen.

Der Unternehmer wandte sich zunächst an seine damalige Bank, die von dem Vorgang allerdings nichts wusste, da sie die Forderung verkauft hatte. Mit der Inkassogesellschaft konnte sich der Unternehmer mit anwaltlicher Hilfe zügig einigen. Die Meldung der angeblich offenen Forderung an den Datenbestand der Schufa Holding AG sahen alle Beteiligten als unzulässig an. Sowohl die Bank, als auch die Inkassogesellschaft widerriefen den Negativeintrag deshalb gegenüber der Schufa Holding AG, „da die Forderung nicht zu Recht bestand". Die Schufa Holding AG jedoch löschte den Negativeintrag trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht.

Welche Fragen beantwortete das Oberlandesgericht?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich deshalb mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Schufa Holding AG, die im Fachjargon als eine Auskunftei bezeichnet wird, an den Widerruf der datenliefernden Stelle (hier der Bank bzw. der Inkassogesellschaft) gebunden ist. Das ist deshalb relevant, weil die Schufa Holding AG letztendlich nur eine rein datensammelnde Stelle ist. Dabei geht es auch um die Frage, wer die Datenhoheit besitzt und beim wem sie verbleiben muss, wenn Daten in unterschiedliche Hände geraten? Eine Auskunftei unterhält mit einem Bankkunden in der Regel keine Vertragsbeziehung. Die Vertragsbeziehung besteht nur zwischen der Bank und dem Bankkunden. Die Daten über angeblich offene Forderungen wurden zunächst an die Inkassogesellschaft geliefert. Von der Inkassogesellschaft wurden sie dann an die Schufa Holding AG geliefert. Diese wiederrum nutzte die Daten, um damit unterschiedliche Bonitätswerte zu errechnen. Dabei handelt es sich um sogenannte Wahrscheinlichkeitswerte oder auch Branchenscore-Werte oder Basisscore-Werte, die eine Angabe über das zukünftige Zahlungsverhalten und den Kreditausfall geben sollen. Es versteht sich von selbst, dass die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden eher schlecht ausfällt, wenn Negativmerkmale über offene oder nicht rechtzeitig beglichene Forderungen gemeldet werden. Diese Bonitätswerte wurden dann allen möglichen Vertragspartnern der Schufa Holding AG (Banken) zur Verfügung gestellt, bei denen der Unternehmer einen Kredit nachgefragt hatte oder mit denen er eine Kundenbeziehung unterhält.

Zu welcher Lösung tendiert das Oberlandesgericht?

Der 6. Zivilsenat hat relativ eindeutig entschieden, dass eine Auskunftei (hier die Schufa Holding AG) als datensammelnde Stelle an den Widerruf eines Negativeintrages seitens der datenmeldenden Stelle (hier der Bank) gebunden sei. Insbesondere sei die Aufrechterhaltung dieser Speicherung durch die Auskunftei und die darauf basierende negative Bonitätsbewertung (Scorebewertung) selbst dann nicht mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vereinbar, wenn die Eintragung inhaltlich wahr wäre. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Datenlöschung würde in diesem Fall überwiegen.

Erfolg hatte der Betroffene auch bei den Konsequenzen einer derart unzulässigen Datenspeicherung. Dem Betroffenen wurde nämlich nebeneinander sowohl ein Löschungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch, als auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Rechtsanwalt Markus Timm erläuterte dazu: „Wir freuen uns, dass unser Mandant in zweiter Instanz schließlich Erfolg hatte. Die Bonität des Betroffenen ist nun wiederhergestellt. Die Bedeutung und die Auswirkungen derartiger Negativeinträge haben gerade für Unternehmer in den letzten Jahren enorm zugenommen."

Rechtsanwalt Markus Timm


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