Prüfen Sie den vorzeitigen Ausstieg aus Ihrer Forwardprolongation!

  • 1 Minuten Lesezeit

Zahlreiche Darlehensnehmer können früher als gedacht aus ihren Darlehen aussteigen und das auch ohne Widerruf ihrer Darlehen, wenn sie eine sog. Forwardprolongation abgeschlossen haben. Darauf weist Rechtsanwalt Koch, Berlinghoff Rechtsanwälte, hin.

Wer sein bestehendes Darlehen bei derselben Bank um eine weitere Zinsfestschreibungsperiode verlängert hat und dies vor Ablauf der bisherigen Zinsbindungsfrist abgeschlossen hat (sog. Forwardprolongation), kann ggf. vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehen kündbar.

Beispiel:

Das ursprünglich 2003 abgeschlossene Darlehen mit einer Festzinsvereinbarung von 10 Jahren wird bereits 2009 mit Festzins bis 2023 neu vereinbart (Forwardprolongation). Dann kann dieses Darlehen bereits 2019 (zehn Jahre nach Abschluss der Forwardprolongation) mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden und damit im Beispiel mehr als drei Jahre vor dem vermeintlichen Ende der Zinsbindung beendet werden. Viele Banken, die diese rechtliche Situation immer wieder bestreiten, sind bei entsprechend fachlich kompetenter Unterstützung häufig bereit, dies auch ohne gerichtliches Verfahren zu akzeptieren.

Wir beraten Sie!

Rechtsanwalt Koch hat bereits weit über 1.000 Verträge auf ihre Widerruflichkeit geprüft, mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema