Psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz: Hat der Arbeitgeber ein Fragerecht?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter oder Bewerber nach psychischen Erkrankungen fragen? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Und: Welche Folgen hat das für den Arbeitnehmer; wann muss er die Wahrheit, wann darf er die Unwahrheit sagen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorweg: Handelt es sich bei der psychischen Erkrankung um eine Schwerbehinderung, wäre eine dahingehende Frage des Arbeitgebers diskriminierend, und damit von vornherein unzulässig. In diesem Beitrag geht es um psychische Erkrankungen, die nicht in den Bereich der Schwerbehinderung fallen.

Grundsätzlich gilt für das Fragerecht nach psychischen Erkrankungen dasselbe, wie für das Fragerecht nach anderen Krankheiten: Der Arbeitgeber darf danach grundsätzlich nicht fragen, nicht im Bewerbungsgespräch, und auch nicht im Laufe des Arbeitsverhältnisses.

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Falls der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, von einer (bestimmten) psychischen Erkrankung zu erfahren, steht ihm ein Fragerecht zu. Wann ist das so?

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, von der psychischen Erkrankung zu erfahren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Hat ein Lehrer beispielsweise eine psychischen Erkrankung, die es ihm unmöglich macht, vor einer Klasse zu unterrichten, dann darf ihn der Arbeitgeber nach einer solchen Erkrankung fragen.

Wegen des berechtigten Interesses müsste der Lehrer auf diese Frage wahrheitsgemäß antworten; er müsste eine derartige psychische Erkrankung offen legen. Verneint er die Erkrankung wahrheitswidrig, darf der Arbeitgeber ihm regelmäßig kündigen, falls die Erkrankung im Nachhinein bekannt wird. Gegebenenfalls ist sogar eine Anfechtung des Arbeitsvertrages möglich.

Ohne ein berechtigtes Interesse muss der Arbeitnehmer solche Fragen nicht beantworten. Mehr noch: Er darf die Unwahrheit sagen.

Möchte ein Arbeitgeber beispielsweise einen Sachbearbeiter ohne Kundenkontakt einstellen, darf er ihn regelmäßig nicht danach fragen, ob er wegen einer Depression erkrankt war oder ist. Der Arbeitnehmer darf die Frage wahrheitswidrig verneinen; erfährt der Arbeitgeber später von der Depression, darf er wegen der falschen Antwort nicht kündigen und auch nicht abmahnen: Der Arbeitnehmer hat sich mit seiner falschen Antwort nicht pflichtwidrig verhalten.

Allerdings: ist der Arbeitnehmer bei einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern beschäftigt oder noch nicht länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt, muss er unter Umständen trotzdem mit einer Kündigung rechnen, da das Kündigungsschuztgesetz in diesen Fällen nicht gilt und der Arbeitgeber seine Kündigung regelmäßig nicht begründen muss.

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