Quarantäneanordnungen - Anspruch auf Schadensersatz

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Zigtausend Quarantäneanordnungen in der Corona Pandemie sind unrechtmäßig und begründen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Wir sind der Ansicht, dass zigtausend Quarantäneanordnungen während der Corona Pandemie unrechtmäßig ergangen sind und Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Reiserückkehrer pauschal in Quarantäne geschickt wurden, und die Fälle, in denen eine häusliche Quarantäne nach möglichem Kontakt mit einem Corona-positiv Getesteten für gesunde Menschen angeordnet worden ist.

Reiserückkehrer pauschal in häusliche Quarantäne zu schicken ist Unsinn, denn die Reise als solche führt ja nicht zu einer Gefährdung, sondern nur eine höhere Anzahl von Kontakten mit potenziell Infizierten. Eine Reise beinhaltet aber nicht unbedingt eine höhere Anzahl von Kontakten mit Infizierten und damit ein höheres Risiko sich zu infizieren. Das muss individuell betrachtet werden, wird aber derzeit in den Corona Verordnungen pauschal unterstellt. Das ist schlicht falsch und damit unrechtmäßig.

Bereits im November 2020 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster für das Land Nordrhein-Westphalen eine pauschale Quarantäne für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für unrechtmäßig erachtet (Az: 13 B 1770/20), insbesondere, da zu diesem Zeitpunkt der Inzidenzwert im Reiseland niedriger war als in Deutschland.

Der weitergehende Vorwurf, den wir jetzt erheben, erstreckt sich auf die fehlende Tatsachengrundlage (Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.2012, Az. 3 C 16.11, NJW 2012, 2823 ff), dass überhaupt keine Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten und zu einer Ansteckung angestellt wurden und dass die Quarantäne für Reiserückkehrer, auch wenn mit einem negativen PCR-Test feststeht, dass keine Infektion vorliegt, mindestens 5 -10 Tage bestehen bleibt. Das sei nicht nachvollziehbar, hier greife das Übermaßverbot.

Die andere betroffene Gruppe ist die der gesunden möglichen Kontaktpersonen von Corona-positiv Getesteten, die sogar 14 Tage in Quarantäne müssen. Eine Freitestung, also diese Quarantäne durch ein negatives PCR -Testergebnis zu verkürzen, besteht hier meist erst nach 10 Tagen.

Eine Quarantäne- Anordnung für Kranke und auf das Corona Virus positiv Getestete ist nachvollziehbar und richtig, aber für gesunde Menschen mit negativem PCR- Testergebnis ist eine solche Anordnung schlicht rechtswidrig. Stellt sich heraus, dass die Kontaktperson gesund geblieben ist, war nie ein Rechtfertigungsgrund gegeben, der derart massive Freiheitsbeschränkungen wie eine häusliche Quarantäneanordnung mit Bußgeldandrohungen bis zu 25.000 Euro rechtfertigen konnte. Für viele Menschen ist das ein Jahreseinkommen. Zudem droht bei Verstoß die Einlieferung in eine geschlossene Einrichtung.

Wir sehen in der Absonderung in der häuslichen Wohnung eine Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 StGB und Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründet.

Für jeden Tag erlittener Freiheitsbeschränkung fällt ein Schmerzensgeldanspruch für die betroffene Person an. Dazu können noch Ersatzansprüche wie zum Beispiel Verdienstausfall kommen. Eine Quarantäne zieht mannigfaltige psychische, soziale und existenzielle Auswirkungen nach sich, das muss Berücksichtigung finden. Die Ersatzansprüche dafür machen wir vor den Landgerichten vornehmlich gegenüber dem zuständigen Bundesland geltend.

Je nach der Intensität der Beeinträchtigung im Einzelfall dürfte den Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100,00 bis EUR 500,00 pro Quarantänetag und betroffener Person zustehen. Eine vierköpfige Familie käme bei Annahme von z.B. EUR 250,00/Tag auf EUR 14.000 für 14 Tage unberechtigte Quarantäne.

Jeder, der vor seiner Absonderungsanordnung -sei es nach einer Reiserückkehr oder nach einem Kontakt mit einem Corona- Infizierten gesund war, währenddessen gesund blieb und auch anschließend nicht erkrankte, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Wer gesund in Quarantäne musste, sollte daher einen Anwalt zu Rate ziehen. Gerne prüfen wir von der Kanzlei Rogert & Ulbrich Ihren Anspruch.


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