Radarwarner, Blitzer-Apps

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Radarwarner z.B. in Form von sog. „Blitzer-Apps“ erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Bußgelder für Temposünder seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs im November 2021 deutlich erhöht wurden.

Durch einen Radarwarner oder eine Blitzer-App wird der Fahrzeugführer in ausreichendem Abstand vor mobilen und fest installierten Blitzern gewarnt. Was viele aber nicht wissen: Die Nutzung eines Radarwarners ist verboten. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich geregelt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben weiteren Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Führt ein Fahrzeugführer während der Fahrt z.B. ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert ist und hat er diese App während der Fahrt aufgerufen, dann liegt nach obergerichtlicher Rechtsprechung eindeutig ein Verstoß in Form einer Ordnungswidrigkeit vor (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az: 2 Ss (OWi) 313/15). Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet.

Die Installation einer Blitzer-App auf dem Mobiltelefon ist nicht per se verboten, der Fahrzeugführer darf die Blitzer-App während der Fahrt nur nicht benutzen. Gleiches gilt für Navigationsgeräte, wenn sie mit einer Warnfunktion für Blitzer ausgestattet sind. Während der Fahrt muss die Funktion stets deaktiviert sein.

Zulässig ist es dagegen, wenn man sich vor Fahrtantritt über das Radio, die Blitzer-App oder entsprechende Internetseiten über vorhandene Blitzer auf der Fahrtstrecke informiert.

Hält der Beifahrer während der Fahrt ein technisches Gerät mit Warnfunktion in der Hand, dann ergibt sich daraus kein Verstoß des Fahrzeugführers, da er selbst das Gerät während der Fahrt nicht „betrieben“ hat.

Entdeckt die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein betriebsbereites Radarwarngerät, ist sie berechtigt das Gerät sicherzustellen. Die Sicherstellung eines Navigationsgeräts oder eines Mobiltelefons mit installierter Blitzer-App dürfte hingegen nicht verhältnismäßig sein, da diese Geräte vornehmlich anderen Zwecken dienen als der Warnung vor Blitzern.

Sollte gleichwohl eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des Mobiltelefons durch die Polizei erfolgen, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Foto(s): ©Pixabay/Dariusz Sankowski

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