Einführung
Wegen des jungen Alters und des oft geringeren Unrechtsbewusstseins
bedarf das Jugendstrafrecht einer besonderen Regelung. Den
Jugendlichen soll das Unrecht ihrer Tat bewusst gemacht werden, ohne
ihnen den weiteren Lebensweg stark zu erschweren. Vielmehr sollen
erzieherische Mängel ausgeglichen und der Jugendliche "auf den
rechten Weg" geführt werden. Gesetzlich wurde dem mit Erlass eines
Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 1953 Rechnung getragen.
Nachdem "Jugendstrafrecht Teil 1" über den Anwendungsbereich des
Jugendstrafrechts und die besonderen Sanktionsmöglichkeiten
informierte, geht es im vorliegenden zweiten Ratgeber um den
Jugendgerichtsprozess, insbesondere die unterschiedlichen
Jugendgerichte (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugendkammer),
um die Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensverlauf. Daneben wird
im Detail auf den Jugendstrafvollzug (Untersuchungshaft, Strafvollzug)
eingegangen.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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