Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer Abmahnung

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Die Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern das Verhalten nicht geändert wird (BAG, NZA 94, 656). Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten erinnert (Erinnerungs- oder Ermahnungsfunktion) und vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei weiterem Fehlverhalten gewarnt werden (Ankündigungs- und Warnfunktion) (BAG, NZA 2002, 965). Der Arbeitgeber spricht regelmäßig vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung (§314 II BGB) aus.

Es gibt drei Reaktionsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers sich gegen die Abmahnung des Arbeitgebers zu wehren.

1.

Es besteht grundsätzliche keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen. Wenn der Arbeitnehmer nichts gegen die Abmahnung unternimmt und der Arbeitgeber kündigt wegen einer gleichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, so steht es dem Arbeitnehmer frei, im Kündigungsschutzprozess die vorherige Abmahnung zu bestreiten. Dies ist eine günstigere Variante für den Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung trägt, dass ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vorliegt und die ausgesprochene Abmahnung gerechtfertigt war.

2.

Der Arbeitnehmer kann zunächst Einsicht in die Personalakte verlangen, um sich über deren genauen Inhalt zu informieren. Meint der Arbeitnehmer, unberechtigt abgemahnt worden zu sein, kann er dem Arbeitgeber eine Gegendarstellung zuleiten und verlangen, dass diese mit in die Personalakte eingefügt wird. Das Recht zur Gegendarstellung ist in §83 II BetrVG ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich im Übrigen aus §242 BGB.

Nach §84 I BGB kann der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Beschwerde beim Betriebsrat Gebrauch machen, wenn eine ihm erteilte Abmahnung inhaltlich unrichtig ist und er dadurch in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen behindert werden könnte.

Besteht ein Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, dann ist ein Nichtstun bzw. die Gegendarstellung eine sinnvolle Reaktion auf eine zu Unrecht erteilte Abmahnung. Der Arbeitnehmer sollte voreilige Reaktionen in einem ansonsten intakten Arbeitsverhältnis möglichst vermeiden.

3.

Der Arbeitnehmer kann gegen den Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, NZA 2002, 965). Die ungerechtfertigte Abmahnung wird als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers (§823 BGB) verstanden. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Das Klageverfahren hat Aussicht auf Erfolg, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird.

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohnehin beenden möchte, da es stark zerrüttet ist, dann macht es Sinn, Klage zu erheben. Oftmals enden Rechtsstreitigkeiten um Abmahnungen in gerichtliche Vergleiche mit dem Inhalt, dass eine Abmahnung vom Arbeitgeber entfernt werden muss.

Mitgeteilt von Wirtschaftsjuristin Alexa Kälberer 

bei Dingeldein  Rechtsanwälte


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