Realteilung: Steuerrisiken bei Sozietätswechsel gemindert

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Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Umstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz auf eine „Realteilungsbilanz" nicht erforderlich sei, BFH, Urteil vom 11. 4. 2013 - III R 32/12 (Lexetius.com/2013,3057). Diese BGH-Entscheidung kann die steuerlichen Risiken beim Sozietätswechsel deutlich reduzieren. Gleichwohl ist das Risiko der uneinheitlichen Handhabung durch die Behörden gegeben. Bei einem geplanten Sozietätswechsel empfiehlt sich daher eine Voranfrage beim Finanzamt durch den Steuerberater. 

Bislang musste ein Rechtsanwalt bei einem Sozietätswechsel als Freiberufler von der Einnahme-Überschuss-Rechung auf eine förmliche Bilanz umstellen (Realteilungsbilanz). Es hieß im Klartext: Steuern auf einen fingierten Gewinn. Der Mandantenstamm musste gemäß den Empfehlungen der Anwaltskammern als Wert mit in die Bilanz eingestellt werden. Bei grober Betrachtung hieß dieses, dass die Hälfte des Jahresumsatzes in der Bilanz als Gewinn auftauchte und versteuert werden musste. Eine Rettung bestand bisher darin, dass man in der Sozietät verblieb oder zunächst drei Jahre als Einzelanwalt tätig wurde. Allerdings konnte der fiktive Wert des Mandantenstamms in den Folgejahren durch Abschreibungen ausgeglichen werden, aber auch nur, wenn Abschreibungsbedarf zu rechtfertigen war. Auch konnte es eine Rettung sein, dass der Betriebsprüfer erst dann auftauchte, wenn sich überhöhter Gewinn und Abschreibungen in den etwa drei Folgejahren in etwa deckten. Das steuerliche Risiko konnte wegen der Höhe der Scheingewinne zum Ruin und zum Verlust von Arbeitsplätzen und Steuern und Sozialabgaben führen. 

Das BFH-Urteil vom 11. 4. 2013 - III R 32/12 erklärte die bisherige steuerliche Praxis bei der Realteilung für rechtswidrig. Bei Vorliegen von wenig relevanten Voraussetzungen wie z.B. bei der „Fortführungen zu Buchwerten" ist die Aufstellung einer Realteilungsbilanz nicht erforderlich. 

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