Recht auf ein Bankkonto für alle

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Die europäische Kommission hat festgestellt, dass infolge der stark rückläufigen Verwendung von Bargeld ein Bankkonto unverzichtbar ist. Die Unverzichtbarkeit bezieht sich auf die uneingeschränkte Teilhabe jedes Bürgers am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben einer modernen Gesellschaft. Daher muss eine Möglichkeit geschaffen werden, dass jeder EU-Verbraucher ein Zahlungsskonto eröffnen kann, ohne einen Wohnsitz in dem Land zu haben, in dem der Dienstleister ansässig ist. 

Nach der vorgeschlagenen Richtlinie sollen europäische Verbraucher daher bei jedem beliebigen Zahlungsdienstleister in der EU ein Zahlungskonto eröffnen können, auch wenn sie über keinen Wohnsitz verfügen. Darüber hinaus haben sie, ungeachtet ihres Wohnsitzes in der EU oder ihrer persönlichen finanziellen Situation, Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungsskonto mit grundlegenden Funktionen. Die Zahlungsdienstleister (in der Regel Banken) dürfen die finanzielle Situation der betreffenden Person nicht als Grund für die Verweigerung eines Kontos anführen. Weitere wesentliche Leistungen, die dieses Konto bieten muss, sind die Möglichkeit für Abhebungen, Banküberweisungen und die Nutzung einer Debit-Karte. Überziehungen sollen bei Basiskonten nicht gestattet sein.  

Ein weiterer Punkt der vorgeschlagenen Richtlinie der EU soll die Vereinfachung des Kontowechsels sein. Wenn ein Verbraucher den Auftrag erteilt, alle oder einen Teil der wiederkehrenden Zahlungsaufträge von seinem Konto auf ein anderes Konto zu übertragen, müssen die Zahlungsdienstleister alle mit dem Kontowechsel verbundenen Schritte vornehmen. Die Zahlungsdienstleister müssen dieses Verfahren innerhalb von 15 Tagen abschließen und dürfen dafür keine Gebühren erheben. Dieses dient der Vereinfachung eines Wechsels des Zahlungskontos für jeden Verbraucher.  

Künftig soll in jedem Mitgliedstaat weiterhin eine Vergleichswebseite eingerichtet werden, auf der Daten, über die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren gesammelt werden. Jeder Verbraucher soll nach der vorgeschlagenen Richtlinie ein Informationsrecht haben über die anfallenden Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto stehen. 

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen hierzu zur Verfügung.  

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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