Recht auf Homeoffice? Schafft neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung Anspruch auf Homeoffice?

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Anspruch auf Homeoffice durch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Bislang waren Arbeitgeber nicht verpflichtet Arbeitnehmer ins Homeoffice ziehen zu lassen.
Dies könnte sich nun im Rahmen der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie ändern.

Das Arbeitsministerium legte unlängst die Rechtsverordnung "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" vor, welche ausdrücklich einen Anspruch auf Homeoffice vorsieht.
So heißt es dort unter § 2 Abs. 4:


„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.“


Voraussetzungen

D.h. (1.) die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit muss grundsätzlich geeignet sein, auch von zuhause aus geleistet werden zu können und (2.) dürfen hiergegen keine zwingenden betrieblichen Gründe sprechen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer wiederum nicht annehmen, vielmehr steht es ihm dann frei, im Betrieb oder zuhause zu arbeiten.

Arbeitgeber haben sich zudem zu dem Vorliegen einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstehender zwingender betrieblicher Gründe auf Aufforderung bei einer Prüfung durch die Behörden zu erklären.


Kritik

Ein subjektives Klagerecht sieht die Homeoffice-Regelung des Arbeitsministeriums jedoch nicht vor. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das Homeoffice boykottiert, sind Arbeitnehmer auf Beschwerden gegenüber den Aufsichtsbehörden beschränkt, was praktisch ein eher stumpfes Schwert darstellen dürfte.

Fraglich ist zudem, ob die Verordnungen grundsätzlich geeignet ist, rechtswirksam in die Organisationsfreiheit der Arbeitgeber einzugreifen, oder ob es hierzu eines formellen Gesetzes bedarf (Vorbehalt des Gesetzes). 


Fazit

Die Verordnung stellt einen weiteren wichtigen Schritt Richtung Modernisierung des Arbeitsrechts dar, ist jedoch faktisch (noch) nicht geeignet, dem Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf Homeoffice an die Hand zu geben. Nach unserer Auffassung ist die Verordnung als Appell, bzw. Gebot an den Arbeitgeber zu verstehen und dürfte faktisch kaum Auswirkungen für Arbeitnehmer haben.


Thomas Schmit
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte

Foto(s): Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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