Recht auf Smileys: Kuriose Urteile aus dem Arbeitsrecht

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Im Arbeitsrecht gibt es kuriose Urteile.

Beamter fällt im Schlaf vom Bürostuhl

Das Sozialgericht Dortmund verhandelte folgenden Fall: Ein Beamter war während der Arbeit auf seinem Bürostuhl eingenickt und dabei unglücklich gestürzt. Dabei brach er sich die Nase. Der Geschädigte erhob daraufhin Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall-Versicherung. Das Gericht urteilte schließlich zugunsten des Beamten. Dieser legte überzeugend dar, dass der Unfall betrieblich bedingt war. Der Schaden war eindeutig auf Überarbeitung zurückzuführen und galt somit als Arbeitsunfall.


Tritt in das Gesäß fällt nicht unter betriebliche Maßnahme

Eine Vorgesetzte nahm sich das Recht heraus, ihre Angestellte mit einem gezielten Tritt in den Hintern zur Arbeit anzutreiben. Die Mitarbeiterin erlitt infolgedessen einen schmerzhaften Steißbeinbruch, da die Vorgesetzte Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen trug. Die Geschädigte zog daraufhin vor Gericht und forderte Schmerzensgeld von ihrer Schichtleiterin.

Hierbei gilt jedoch, dass ein Anspruch auf Entschädigung nur bei Vorsatz gegeben ist. Fahrlässiges Handeln ist eine betriebliche Maßnahme. Somit begründet dies keinen Schadensersatz-Anspruch gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII. Dennoch gab das Landes-Arbeitsgericht der Klägerin recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 DM zu (Urteil vom 27.5.1998, Az. 12 (18) Sa 196/98).


Unterschrift des Chefs: Arbeitnehmer klagt auf Smiley

Der Kläger hatte einen Arbeitgeber, der stets einen fröhlichen Smiley in seine Unterschrift integrierte - bis zu dem Zeitpunkt, als er das Arbeitszeugnis des ehemaligen Mitarbeiters unterschrieb. Hier verwendete er plötzlich einen traurigen Smiley. Der Kläger reichte eine Klage ein – mit Erfolg.

Das Arbeitsgericht Kiel gab ihm recht (Urteil vom 18. April 2013 (5 Ca 80 b/13). Das Gericht stellte fest, dass der traurige Smiley keinesfalls der üblichen Unterschrift des Chefs entsprach. Dies wurde durch die Unterschrift auf seinem Personalausweis belegt, wo er den lachenden Smiley verwendete. Folglich interpretierte das Kieler Arbeitsgericht die nach unten gezogenen Mundwinkel als versteckte, negative Bewertung. Der Kläger hatte daher Anspruch auf einen fröhlichen Smiley in der Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers in seinem Arbeitszeugnis.


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Stichworte: Urteil, Arbeitsrecht, Schmerzensgeld, Arbeitszeugnis, Arbeitsunfall

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