Recht für Jedermann: Die Haftung des Erben für den überschuldeten Nachlass

  • 3 Minuten Lesezeit

von Rechtsanwalt Andreas Krau

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Wege der sogenannten Universalsukzession ohne weiteres als Ganzes auf den Erben über. Der Erbe folgt damit dem Erblasser in dessen Rechtsposition nach, ohne dass er dafür etwas tun muss (Beispiel: Lieblingsneffe Fritz urlaubt auf Mallorca. Erbonkel O verstirbt in Deutschland und hatte zuvor Fritz in seinem Testament bedacht. Fritz wird Erbe, ohne dass er etwas vom Todesfall wissen muss).

Mit der Annahme der Erbschaft vereinigen sich das ererbte Vermögen und das Eigenvermögen des Erben. (Beispiel für die Annahme: Fritz beantragt einen Erbschein oder nimmt Sachen des O in Gebrauch). Einer förmlichen Annahme bedarf es nicht. Schon mancher hat also, ohne es zu wissen ein Erbe angenommen. Die klassische Frage im amerikanischen Film – „Trittst Du das Erbe an?“ – wird im deutschen Recht nicht gestellt. Vielmehr unterstellt unser Recht, dass man mit dem schlichten Ablauf der Ausschlagungsfrist auch das Erbe angenommen hat.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bemerkt Fritz, dass O auch einiges an Schulden hinterlassen hat. Für ihn stellt sich daher die Frage, wie er sein eigenes Privatvermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger schützen und die Gläubiger alleine auf den Nachlass des O verweisen kann.

Zunächst ist zu überprüfen, ob

  • eine reine Nachlassverbindlichkeit,
  • eine Nachlasserbenverbindlichkeit,
  • eine Erbfallschuld
  • oder eine Eigenverpflichtung des Fritz vorliegt.

Reine Nachlassverbindlichkeiten sind solche, die noch auf Handlungen des Erblassers beruhen. Dazu rechnet man auch Unterhaltsverpflichtungen, etwa gegenüber der geschiedenen Ehefrau.

Nachlasserbenschulden sind solche, die der Erbe nach dem Erbfall selbst begründet (Beispiel: Fritz lässt das geerbte Haus von einem Unternehmer entrümpeln).

Zu den Erbfallschulden zählt man die aus dem Erbfall resultierenden Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, dem Voraus des Ehegatten, dem sogenannten Dreißigsten (Anspruch, noch 30 Tage nach dem Tod des Erblassers dessen Familienangehörigen Unterstützung zu gewähren, § 1969 BGB), sowie auch die Beerdigungskosten.

Bei der Eigenverpflichtung und bei der Nachlasserbenverbindlichkeit ist keine Beschränkung bei der Haftung auf den Nachlass möglich. Im Beispielsfall kann Fritz also nicht gegenüber dem Unternehmer einwenden, er hafte nicht mit seinem eigenen Privatvermögen für die Entrümpelung.

Bei der reinen Nachlassverbindlichkeit und bei der Erbfallschuld ist dagegen eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass möglich. Fritz muss also nicht das Vermächtnis für den Vetter F aus seinem eigenen Vermögen erfüllen, wenn der Nachlass des O dazu nicht ausreicht.

Der Erbe haftet jedoch immer unbeschränkt, wenn er sein Haftungsbeschränkungsrecht verloren oder auf dieses verzichtet hat (Beispiel: Fritz hat ein Inventar über den Nachlass errichtet und dabei erhebliche Vermögenswerte verschwiegen).

Der vorläufige Erbe, der also weder angenommen noch sein Ausschlagungsrecht verloren hat, kann von den Gläubigern des Nachlasses nicht gerichtlich belangt werden, § 1958 BGB.

Der Erbe, der noch nicht unbeschränkt (haftet, kann sein eigenes Vermögen und auch den Nachlass binnen 3 Monaten ab Annahme der Erbschaft durch die sogenannte Dreimonatseinrede vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger schützen, § 2014 BGB.

Die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens schützt den Nachlass vor dem Ansturm der Gläubiger und gibt dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung nach Beendigung des Verfahrens gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern auf den Nachlass zu beschränken, § 2015 BGB.

Um endgültig die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, gibt es folgende Möglichkeiten

  • Nachlassinsolvenz
  • Nachlassverwaltung (beide müssen gerichtlich angeordnet werden)
  • die Dürftigkeitseinrede (wenn der Nachlass so dürftig ist, dass die Kosten für die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz nicht gedeckt werden können),
  • die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB: die Überschuldung des Nachlasses beruht ausschließlich auf vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und auflagen,
  • die Ausschließungseinrede gegenüber den im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigern,
  • die Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB gegenüber Gläubigern , die ihre Ansprüche gegen den Nachlass erst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Erbfall geltend machen

Im Prozessverfahren sollte der Erbe stets den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend machen, um seine Einreden nicht zu verlieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Krau Rechtsanwälte Fachanwalt Notar

Beiträge zum Thema