Recht für jedermann – die Testamenstvollstreckung

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Haben Sie sich dazu entschieden, ein Testament (oder einen Erbvertrag) aufzusetzen, sollten Sie sich nicht nur Gedanken darüber machen, wer in welcher Weise darin bedacht werden soll (und wer nicht), sondern Sie sollten auch sicherstellen, dass die getroffenen Verfügungen nach dem Ihrem Tode auch tatsächlich in Ihrem Sinne umgesetzt werden.

Diese Aufgabe erfüllt der Testamentsvollstrecker.

Soll z. B. Ihr Enkel erst dann seinen Erbteil erhalten, wenn er sein Studium abgeschlossen hat, so verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe bis zu diesem Zeitpunkt und erst bei Abschluss des Studiums gibt er das Erbe für den Enkel frei.

Befürchten Sie, dass Ihre Tochter das geerbte Geld durch ihren verschwenderischen Lebensstil zu schnell aufbraucht, so können Sie bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker Ihr nur einen bestimmten Betrag pro Jahr aus dem Erbe zur freien Verfügung überlässt.

Wird eine minderjährige Person Ihr Erbe zugesprochen, so kann der Testamentsvollstrecker das geerbte Vermögen bis zu einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt verwalten, zum Beispiel bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Auch Streitigkeiten um das zu verteilende Erbe können Sie durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorbeugen. Daher empfiehlt sich dieses Vorgehen, wenn Sie eine Vielzahl von Personen in Ihrem Testament bedenken wollen. Ebenso verhält es sich bei einem großen Nachlass oder bei Unternehmensvermögen.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers macht es also möglich, quasi noch aus dem Grabe heraus Einfluss auf das zu verteilende Erbe und die Erben zu nehmen.

Apropos Grab: Auch um die dauerhafte Grabpflege kann sich der Testamentsvollstrecker kümmern, wenn Sie dies wünschen.

Bestimmen Sie, dass das Testament vollstreckt werden soll, ohne eine bestimmte Person zu nennen, wird das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Auch können Sie beispielsweise Ihren Ehepartner dazu bestimmen, nach der Testamentseröffnung einen Testamentsvollstrecker auszuwählen. Oder Sie bestimmen gleich selbst denjenigen, dem Sie die Durchsetzung Ihres letzten Willens anvertrauen möchten. Zum Testamentsvollstrecker können Sie grundsätzlich jede Person Ihres Vertrauens bestimmen, jedoch sollte diese Person sich auch für diese Aufgabe eignen. Daher gilt es, einige Auswahlkriterien zu beachten:

Da die Testamentsvollstreckung über einen Zeitraum von 30 Jahren angelegt werden kann, sollte die dafür vorgesehene Person (erheblich) jünger sein als Sie selbst. Sie sollte Erfahrungen in Geschäftsleben haben und zumindest der Wahrscheinlichkeit nach zum Zeitpunkt Ihres Ablebens noch in der Lage sein, komplexe geschäftliche Aufgaben zu übernehmen. Auch ein gewisses rechtliches Verständnis erleichtert ihr die Ausübung der Aufgabe. Des Weiteren sollte sie Ihr vollstes Vertrauen genießen und möglichst ohne eigene Interessen, d. h. unparteiisch handeln können.

Da es für Familienmitglieder und enge Freunde oft schwierig ist und neben der zu bewältigenden Trauer meist noch eine zusätzliche Belastung ist, ein solches Amt zu übernehmen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person das Amt auch ablehnen kann.

Der sicherste und wohl auch der am besten planbare Weg ist daher, einen Profi mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen.

Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Rechtsanwalt handeln oder einen vergleichbaren Berufsträger, etwa einen Steuerberater. Rechtsanwalt Andreas Krau ist von der Deutschen Vereinigung für Erbrechts- und Vermögensnachfolge als Testamentsvollstrecker geprüft und zertifiziert worden.

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung wird i. d. R. aus der Erbmasse beglichen. Sie orientiert sich dabei entweder prozentual am Bruttonachlass, oder wird nach Zeitaufwand berechnet. Möglich ist auch die Benennung einer konkreten Vergütung im Testament.

Bei Bedarf sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen. Das gilt sowohl für die Auswahl des Testamentsvollstreckers als auch für die Bestimmung der der Testamentsvollstreckung unterliegenden Aufgabenfelder. Hier stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Beste Empfehlungen,

Ihr Andreas Krau

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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