Recht kurios – Arbeitgeber haftet für die Kosten einer abgesagten Hochzeitsfeier

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Eine ungewöhnliche Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 14.02.2022 – 4 Sa 457/21 getroffen. Der Arbeitgeber wurde auf Schadensersatz von knapp 5.000 EUR verurteilt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München hat der Geschäftsführer gegen seine Fürsorgepflichten wegen Nichttragens einer Schutzmaske verstoßen und die Absage der geplanten Hochzeit damit verursacht. Für die Kosten der absagesagten Hochzeit muss deshalb der Arbeitgeber aufkommen und Schadensersatz leisten.


Zum Sachverhalt:

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers kam mit Erkätungssymptomen aus dem Italien-Urlaub zurück. Der Geschäftsführer unternahm daraufhin mit der Arbeitnehmerin (Klägerin) im Auto verschiedene Auswärtstermine. Dabei wurde keine Maske getragen. Kurze Zeit später wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet. Die Arbeitnehmerin musste nach den geltenden Corona-Bestimmungen in Quarantäne und ihre geplante Hochzeit absagen. Insgesamt belief sich für sie der finazielle Schaden auf knapp 5.000 EUR.

Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass der Arbeitgeber die nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin durch das Verhalten des Geschäftsführers verletzt habe, indem dieser trotz Erkältungssymptome mit der Arbeitnehmerin zusammen längere Zeit ohne Schutzmaske in dem Auto fuhr. 

Das Gericht führte aus, dass diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den entstandenen Schaden (Absage der Hochzeit) war. Wäre der Geschäftsführer nicht in das Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Klägerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit hätte stattfinden können.

Das Gericht sah im Ergebnis auch keine Mitverschulden der Arbeitnehmerin. Es könne von der Arbeitnehmerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber dem Vorgesetzten verlangt, ein zweites Auto zu nutzen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht nur auf dem Papier bestehen. Bei einer Verletzung der Fürsorgepflichtein kann der Arbeitgeber auch gegenüber seinen Arbeitnehmern haften und zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das Landesarbeitsgericht München hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zu zugelassen.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-vanderleeden.de




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