Recht zur Lüge im Einstellungsgespräch

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Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber in einem Einstellungsgespräch zu allen Themen umfassend Fragen stellen. Im Fall einer unzulässigen Frage ist der Arbeitnehmer aber nicht nur nicht verpflichtet zu antworten, es steht ihm sogar das Recht zur Lüge zu. Erfährt der Arbeitgeber später von der Lüge kann er das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen.

Welche Fragen in einem Einstellungsgespräch zulässig sind und vor allem welche nicht, soll im Nachfolgenden dargestellt werden.

1. Zulässige Fragen

Ohne Weiteres zulässig sind natürlich Fragen zum beruflichen Werdegang, fachlichen Qualifikationen, Zeugnissen und schulischen Leistungen.

Auch die Frage nach einem mit dem vorherigen Arbeitgeber geschlossenen Wettbewerbsverbot ist zulässig, den Arbeitnehmer trifft sogar eine Mitteilungspflicht.

Beantwortet der Bewerber eine Frage hierzu falsch, berechtigt dies den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

2. Unzulässige Fragen

Gänzlich unzulässig sind Fragen zu folgenden Punkten:

  • Alter (meist ergibt sich dies aber bereits aus den Bewerbungsunterlagen)
  • Schwangerschaft
  • (Schwer-) Behinderung
  • (Geplante) Eheschließung

Antwortet der Bewerber auf solche Fragen falsch, drohen ihm keine Konsequenzen. Er hat ein Recht zur Lüge, da die Frage unzulässig war.

3. Gemischte Fragen

Fragen zu den nachfolgenden Themen sind grundsätzlich unzulässig, im Einzelfall können sie jedoch ausnahmsweise zulässig sein:

Gesundheit

Die Frage nach dem Gesundheitszustand ist an sich tabu, falls jedoch die Erkrankung Auswirkungen auf die jeweilige Tätigkeit hat, darf ausnahmsweise danach gefragt werden und die Frage muss dann auch wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Religion

Nach der Religionszugehörigkeit darf nicht gefragt; die einzige Ausnahme greift zugunsten von Tendenzbetrieben, für die die Religionszugehörigkeit von überragender Bedeutung ist (z.B. Kirche).

Gehalt/Vermögen

Nach dem früheren Gehalt und den Vermögensverhältnissen darf normalerweise nicht gefragt werden. Fragen hierzu sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies für die angestrebte Tätigkeit besondere Bedeutung hat, z.B. Vertreter auf Provisionsbasis, Verantwortlichkeit für Kasse.

Vorstrafen/Haftstrafe

Nach Vorstrafen darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht erkundigen, es sei denn es liegt eine im Hinblick auf die angestrebte Stelle einschlägige Vorstrafe vor (z.B. Trunkenheitsfahrt/Verkehrsdelikte bei LKW-Fahrer).

Falls der Arbeitnehmer in naher Zukunft eine Haftstrafe antreten muss, trifft ihn diesbezüglich unabhängig vom Haftgrund eine Mitteilungspflicht.

Bei weitergehenden Fragen können Sie sich gerne an Herrn RA Meyer (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden.

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RUPP ZIPP MEYER WANK - Rechtsanwälte


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