Rechtmäßigkeit der Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 12 III des Bewertungsgesetzes ​

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FG Düsseldorf 4 K 865/21 Erb

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 28.07.2021 - 4 K 865/21 Erb über die Rechtmäßigkeit der Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) entschieden.

Der Kläger, Enkel des verstorbenen Erblassers E, stritt mit dem beklagten Finanzamt über diese Abzinsung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Erblasser überließ dem Kläger im Vermächtniswege verschiedene Vermögenswerte und wandte ihm u.a. eine Geldsumme von 200.000 € zu.

Es gab Divergenzen zwischen dem Kläger und seinem Halbbruder über die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers.

Der Kläger traf daraufhin mit seinem Halbbruder B eine notarielle Auslegungsvereinbarung, nach der B gegen den Kläger einen Anspruch habe, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Betriebsvermögens zu erhalten.

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars G vom 11.2.2020 (URNr...) verzichtete B gegen Zahlung von 400.000 € auf seine Ansprüche gegen den Kläger.

Der Betrag war in monatlichen Raten von jeweils 1.500 € zu tilgen.

Alle Beträge seien zinslos fällig.

Das beklagte Finanzamt setzte demgemäß die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei die Verbindlichkeit des Klägers aus dem Verzicht des B wegen der Zinslosigkeit nur mit einem abgezinsten Betrag.

Der Kläger wandte sich gegen die Abzinsung durch das beklagte Finanzamt, legte Einspruch ein und machte die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes gemäß § 12 Abs. 3 BewG geltend.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Es sah keine Verletzung der Rechte des Klägers und erlaubte die Revision.

Das Gericht entschied, dass die Nachlassverbindlichkeit zurecht nur mit dem abgezinsten Betrag berücksichtigt wurde.

Die Behauptung des Klägers, der Zinssatz sei verfassungswidrig, wurde nicht unterstützt.

Es wurde festgestellt, dass der Zinssatz gemäß § 12 Abs. 3 BewG zum Bewertungsstichtag 13.3.2015 noch verfassungsgemäß war.

Daher war eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich.

Das Gericht erläuterte ausführlich die rechtlichen Grundlagen und typisierte Fremdkapitalkosten als Vergleichsmaßstab für die Zinssatztypisierung gemäß § 12 Abs. 3 BewG.

Es stellte fest, dass der Zinssatz von 5,5 % für den Bewertungsstichtag noch im Rahmen zulässiger Typisierung liegt und nicht evident von einer realitätsgerechten Verzinsung am Markt abweicht.

Die Revision wurde zugelassen, da es für den betroffenen Zeitraum noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

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