Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Rechts vor links – nicht auf jedem Parkplatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung. Allerdings mit von den Gerichten abgewandelten Grundsätzen. Bei rechts vor links etwa kommt es auf die vorhandenen Markierungen an. Die Suche nach einer freien Lücke auf Parkplätzen kann insbesondere zu Stoßzeiten nach Feierabend und am Wochenende Stress bedeuten. Doch auch hier gilt nicht das Recht des Schnelleren. Nach wie vor regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Geschehen. Die Rechtsprechung beachtet dieses allerdings anders als auf der Straße unter dem Blickwinkel des ruhenden Verkehrs.

Gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dieses Rücksichtnahmegebot hat wegen der auf Parkflächen meist fehlenden Verkehrszeichen besondere Bedeutung. Betroffen ist davon beispielsweise das Rückwärtsausparken. Da es ein geradezu parkplatztypischer Vorgang ist, haftet der Ausparkende bei einem Fehler anders als im fließenden Verkehr nicht gleich voll. Denn mit rangierenden Fahrzeugen haben andere auf Parkplätzen stets zu rechnen.

Ähnlichkeit zur Straße mitentscheidend für Vorfahrtsrecht

Eine weitere Frage stellt sich beim verkehrsrechtlichen Grundsatz „rechts vor links". Ein auf einem Kaufhausparkplatz von rechts kommender Autofahrer sah die komplette Schuld bei seinem Unfallgegner. Der daraufhin geführte Rechtsstreit wegen der dem Kläger angeblich genommenen Vorfahrt brachte jedoch ein anderes Ergebnis. Nach Ansicht der Richter hatte jeder die Hälfte des Schadens zu tragen. Grund waren, so das Landgericht (LG) Detmold, die fehlenden Markierungen und Schilder auf dem Parkplatz.

Die in § 8 StVO stehende Regel „rechts vor links" gilt nämlich nur, wenn ein straßenähnlicher Charakter vorherrscht. Auf einer Parkfläche, die wie hier im Fall hingegen keiner Straße ähnelte, spielt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme die entscheidende Rolle. Da Kläger und Beklagter in etwa gleicher Weise den Unfall verursacht hatten, bildete nur die Schadensteilung eine gerechte Lösung.

(LG Detmold, Urteil v. 02.05.2012, Az.: 10 S 1/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema