Rechtsanwälte dürfen um konkretes Mandat werben

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Eine Neuausrichtung im anwaltlichen Werberecht brachte eine Entscheidung des BGH vom 13.11.2013, Az. I ZR 15/12.

In der Entscheidung ging es um die Frage, ob Rechtsanwälte potentielle Kunden direkt anschreiben dürfen, also Werbung um ein konkretes Mandat machen dürfen. Dem Wortlaut nach steht dem der § 43b BRAO entgegen, da dieser anwaltliche Werbung nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandates im Einzelfall gerichtet ist.

Auslöser für das Verfahren war ein Schreiben einer im Wesentlichen für Kapitalanleger tätigen Kanzlei, die einige Kommanditisten eines geschlossenen Fonds berät und alle übrigen Kommanditisten angeschrieben hat, um Ihnen ein Tätigwerden für sie anzubieten. Es ging dabei um die Abwehr von Ansprüchen der Gesellschaft, die der Insolvenzverwalter des Fonds geltend machte.

Derartige Schreiben werden seit kurzem häufig versandt, insbesondere nachdem der BGH einen Anspruch des Anlegers bejahte, die Adressen seiner Mitgesellschafter heraus zu verlangen.

Der BGH hat das Verhalten unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung als zulässig erachten. Er stützte dies auf die Richtlinie 2006/123/EG von 12.12.2006, die bis zum 28.12.2009 in deutsches Recht umgesetzt werden musste. Die Richtlinie regelt die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt und ist spätestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung und Abwägung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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