Rechtsanwaltliche Vertretung in der Türkei

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Eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, läuft in der Türkei ein wenig anders ab als in Deutschland. 

Im Fall einer anwaltlichen Vertretung in der Türkei braucht man eine notariell angefertigte und beglaubigte Vollmacht. Jedoch reicht diese für den Gebrauch in der Türkei nicht aus. Sie muss vom Amtsgericht im jeweiligen Ort, wo das Notariat sich befindet, durch eine Apostille (siehe unten) beurkundet werden. 

Erst danach ist sie gemäß türkischem Recht eine vollständige Urkunde. Diese Vollmacht mit Apostille muss in der Türkei oder auch im Ausland übersetzt und von einem türkischen Notar beglaubigt werden. 

Man lässt beim Notariat die Vollmacht in deutscher Sprache anfertigen. Erst danach darf man die notariell angefertigte Vollmacht durch eine Apostille beurkunden, um ihre Echtheit zu beweisen. Diese Apostille muss beim Amtsgericht, wo das Notariat sich befindet, beurkundet werden. 

Gemäß Art. 1 des sog. Haager-Apostille-Übereinkommen muss die Echtheit dieser Urkunden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen, durch diesen Stempel bestätigt werden.

Notarielle Urkunden sind auch solche Urkunden, die im Fall einer Nutzung im Ausland durch eine Apostille abgestempelt werden sollen. Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist. 

Um jemanden vor türkischen Gerichten zu vertreten, müssen alle diese Schritte durchgeführt werden. Aber für eine anwaltliche Beratung braucht man eigentlich keine Vollmacht und auch nicht diese Papierarbeit ...

Für weitere Informationen und Kooperation stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Doz. Dr. iur. Ercan Yasar

E-Mail: ercanyasar279@gmail.com

Tel/ Whatsapp: 00 90 553 692 02 79    


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