Rechtsformwechsel und Verschmelzungen – Wenn der Schuldner plötzlich ein anderer (oder weg) ist

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Haftungsabschirmung durch Rechtsformwechsel

Deutsche Personen- oder Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, OHGs, GbRs oder Kommanditgesellschaften können nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ihre Rechtsform wechseln. Ist die ursprüngliche Gesellschaft z.B. der eigene Kunde oder Lieferant, heißt es aufpassen: handelte es sich bei der ursprünglichen Gesellschaft etwa um eine OHG oder GbR, bei der die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt hafteten, handelt es sich nun vielleicht um eine GmbH mit nur noch geringem Haftkapital.

Verschmelzungen auf andere deutsche oder ausländische Gesellschaften

Zudem können Personen- oder Kapitalgesellschaften z.B. auf andere deutsche oder sogar ausländische Gesellschaften verschmolzen werden mit der Folge, dass die ursprüngliche Gesellschaft nicht mehr existiert, sondern deren Aktiva und Passiva (mithin deren gesamter Geschäftsbetrieb) von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt werden. Auch hier kann Ungemach drohen: Die übernehmende Gesellschaft ist möglicherweise deutlich weniger leistungsfähig als die ursprüngliche Gesellschaft, z.B. weil dort viel höhere Verbindlichkeiten bestehen als in der vorherigen Gesellschaft oder gleichzeitig die ertragsstarken Sparten abgespalten werden. Die neue Gesellschaft sitzt zudem vielleicht nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung im Ausland und ist kaum noch greifbar.

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung als Sicherung der bisherigen Gläubiger

Vertragspartner von Gesellschaften, deren Bestand sich z.B. durch einen Rechtsformwechsel oder eine Verschmelzung ändert, haben allerdings ein Recht auf Sicherheitsleistung, sofern die erfolgte Maßnahme „die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet“ (§ 22 Abs. 1 UmwG). Ist die ursprüngliche Gesellschaft daher z.B. Mieter in einem noch mehrere Jahre laufenden Mietvertrag, kann der Vermieter ggf. einen Betrag als Sicherheit für die noch ausstehenden Mieten der nunmehr neuen Gesellschaft verlangen. Wann die eigenen Forderungen tatsächlich gefährdet und in welcher Höhe dann Sicherheit verlangt werden kann, ist immer eine Frage des Einzelfalls, die mit einem entsprechend erfahrenen Rechtsanwalt geklärt werden sollte.

Achtung: Frist nur sechs Monate

Sicherheit kann allerdings nur innerhalb von sechs Monaten ab der Eintragung des Rechtsformwechsels oder der Verschmelzung im Handelsregister verlangt werden. Es bietet sich für professionelle Marktteilnehmer also an, über entsprechende Prozesse wichtige Vertragspartner regelmäßig zu überprüfen.

Weisner Partner - Corporate Commercial Litigation

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner betreuen wir seit Jahren Unternehmen sowohl bei geplanten Umwandlungen als auch bei der Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Sicherheitsleistungen.



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