Die öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO bei unbekanntem Aufenthaltsort des Gegners

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Braucht es eine Zustellung (z.B. eine Klage, einer Vollstreckungshandlung, etc.) an den Gegner, erleben wir immer wieder, dass die Post mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurück kommt. Da es in vielen formalen Abläufen nach der ZPO ohne Zustellung (d.h. "förmliche Bekanntgabe eines Schriftstücks") nicht weitergeht, muss man nun einen Weg finden, wie man den Gegner doch noch „zu packen“ bekommt.

Öffentliche Zustellung ist eine Zustellungsfiktion

Hier hilft das Instrument der „öffentlichen Zustellung“ nach § 185 ZPO, wonach man gegenüber Personen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, eine „öffentliche Zustellung“ beantragen kann. Eine öffentliche Zustellung ist aber nichts anderes, als dass das zuzustellende Dokument in irgendeinem Gerichtsflur von den dortigen Mitarbeitern an einen Aushang gepinnt wird und die Zustellung (d.h. der Zugang beim Empfänger) damit als erfolgt gilt.

Dies mag zu früheren Zeiten, in denen man seine Heimatstadt maximal auf dem Pferd verlassen hat, eine Kenntnisnahme von den ausgehängten Schriftstücken mit gewisser Wahrscheinlichkeit ermöglicht haben. Heutzutage ist eine solche "Zustellung" eine schlichte Fiktion. Denn niemand schaut auf diese Aushänge.

Hohe Anforderungen an die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung

Zu Recht stellt die Rechtsprechung daher hohe Anforderungen an die Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung: Hierdurch wird ja immerhin der Gegner so behandelt, als hätte er eine Klage oder einen Mahnbescheid erhalten, sodass ohne Wissen des Gegners z.B. Vollstreckungstitel entstehen und rechtskräftig werden können.

Ist der Gegner eine natürliche Person, fordert die Rechtsprechung daher zu Recht, dass man alles praktisch Mögliche auch versucht haben muss, bevor man eine öffentliche Zustellung bewilligt bekommt: Nachforschungen im Internet, beim Einwohnermeldeamt, und sonst bei allen in Betracht kommenden Stellen. Der Aufenthaltsort des Gegners muss nicht nach der Formel der Rechtsprechung nicht nur dem Betreiber der Zustellung, sondern „eigentlich jedem“ unbekannt sein.

Jedoch Erleichterungen bei Zustellung an juristische Personen

Leichter ist dies, wenn der Gegner eine GmbH, AG oder sonstige juristische Person ist: Gegenüber diesen kann man nach § 185 Nr. 2 ZPO bereits öffentlich zustellen, wenn ein Zustellversuch an der im Handelsregister veröffentlichten Anschrift erfolglos war und man behaupten kann, keine andere Anschrift zu kennen. Und dieser Fall ist auch in unserer Prozess- und Vollstreckungspraxis bei WEISNER PARTNER gar nicht so selten, da es dafür reicht, wenn der Postbote z.B. nur den schlecht angebrachten Briefkasten des Gegners nicht findet.

Nach öffentlicher Zustellung bleibt ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich

Aber selbst, wenn eine öffentliche Zustellung bewilligt wurde und erfolgt ist, ist damit noch nicht alles verloren: Dann bleibt dem Gegner nach Kenntnis von dem Verfahren die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, die – jedenfalls bei Privatpersonen – auch häufig gelingt. Juristische Personen haben es hier einmal mehr schwieriger.

Gemeinsam mit meinen Kollegen von WEISNER PARTNER beraten und vertreten wir Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen in besonderen Situationen zur zivilrechtlichen Geltendmachung, Abwehr und Vollstreckung von Forderungen.



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