Rechtsfragen bei Einstellung eines Bewerbers

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Hat der Bewerber Anspruch auf  Bekanntgabe der Ablehnungsgründe?

Das Problem stellt sich wie folgt:
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz- kurz AGG- darf man nicht wegen seiner Rasse, Herkunft, Geschlecht etc. benachteiligt werden.

Dies gilt auch bereits während des Bewerbungsverfahrens.

Problematisch ist allerdings der Nachweis der Diskriminierung.
Daher stellt sich die Frage, ob man einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe für die Nichteinstellung bzw. der Kriterien, warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde, hat.

In einem Fall, den nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, klagte eine in Russland geborene Frau. Sie hatte sich auf eine Stelle als Software- Entwicklerin beworben und wurde abgelehnt, ohne dass sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Sie klagte auf eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG, da sie sich wegen ihrer Herkunft, ihres Alters und ihres Geschlechts benachteiligt fühlt. Sie erfülle schließlich alle Voraussetzungen der Stelle.

Um diese Diskriminierung nachzuweisen, benötigt sie allerdings Informationen darüber warum sie abgelehnt wurde und welche Kriterien entscheidend für die Auswahl eines anderen Bewerbers waren.

Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) wiesen die Klage ab, da sie einen solchen Anspruch verneinten.

Das BAG legt die Frage nun dem Europäischen Gerichtshof vor. (BAG 20.05.2010, Az.: 8 AZR 287/08)

Es sieht nach deutschem Recht keinen Auskunftsanspruch und will nun geklärt haben, ob sich ein solcher sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben kann.

Nach deutschem Recht besteht ein solcher Anspruch laut BAG nicht, da die Arbeitnehmerin keinerlei Tatsachen vortragen konnten, die auf eine Diskriminierung wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, hindeuten.

Der EuGH muss nun entscheiden, ob das deutsche Recht mit den europäischen Anti- Diskriminierungsrichtlinien vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten.

Rechtsanwalt Borth

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