Rechtsschutzversicherung: Zeitliche Eingrenzung des Versicherungsschutzes durch Argumente des Gegners nicht statthaft

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02.06.2021

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, der wägt sich meist rundum in Sicherheit. Doch die Rechtsschutzversicherer sorgen sich nicht nur um das Wohl ihrer Versicherten, sondern auch um ihr eigenes. Das heißt, sie versuchen gelegentlich den Rechtsschutz einzuschränken und dadurch ihre Belastungen zu senken. Das geht allerdings nicht immer gut. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst jüngst mit seinem Urteil v. 21.3.2021 (Az. IV ZR 221/19) eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes für unwirksam erklärt.

Verbraucherschützer verklagten ARAG 

Die ARAG hatte in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2016 die übliche Klausel der Rechtsschutzversicherer aufgenommen, wonach Versicherungsschutz nur für solche Rechtsfälle besteht, die nach Abschluss bzw. vor Beendigung des Versicherungsvertrages entstanden sind. Zudem legte sie aber fest, dass es bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalles entscheidend auf die Argumente des Gegners ankomme, mit denen dieser sich gegen einen vom Rechtsschutzversicherten geltend gemachten Rechtsanspruch wehrt. Mit dieser Klausel wollte die ARAG jede Form der Rückwirkung des Versicherungsschutzes ausschließen. Gegen diese ARB-Klausel zur zeitlichen Begrenzung des Rechtsschutzes klagte die Verbraucherzentrale NRW mit Erfolg.

BGH erklärt Klausel für unwirksam

Die Gewährung von Rechtsschutz darf nach Ansicht des BGH nicht von Einwendungen der Gegenseite abhängig gemacht werden. Die Richter bestätigen damit die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel der ARAG-Rechtsschutzversicherung, da diese Versicherungsnehmer entgegen Treu Glauben unangemessen benachteilige. Denn die Klausel ermögliche der Rechtsschutzversicherung eine uferlose Rückverlagerung eines Rechtsschutzfalles und damit ihre Leistungsbefreiung. Entscheidend für die Beurteilung, wann ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, sei die Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind deshalb so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Und dieser gehe davon aus, dass eine Streitigkeit dann vom Versicherungsschutz gedeckt ist, wenn die Streitigkeit in einer nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages entstandenen Differenz über eine Rechtsposition des Versicherungsnehmers auftrat. Dabei sei es unerheblich, welche Argumente die Gegenseite gegen die Rechtsposition des Versicherungsnehmers einwende.

Ein Erfolg für den Verbraucherschutz

Das Urteil ist ein Erfolg für den Verbraucherschutz, speziell für alle Rechtsschutzversicherten. Wem unter Verweis auf die unwirksame Klausel der Rechtsschutz verwehrt wurde, der kann nachträglich die Gerichts- und Anwaltskosten von der ARAG einfordern. Das gilt selbstverständlich auch für alle übrigen Rechtsschutzversicherungen, die entsprechende Klausel in ihren Versicherungsbedingungen verwenden bzw. verwendet haben. Positiv ist auch, dass der BGH die Versicherer verpflichtet, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel zu informieren. Denn kaum ein Versicherungsnehmer dürfte bei den ständigen Änderungen der ARB und deren häufiger gerichtlicher Überprüfung den Überblick haben.

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