Rechtsschutzversicherungen einfach erklärt: Anwaltswahl und Anwaltswechsel

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Rechtsschutzversicherungen zahlen einen großen Anteil der Streitigkeiten vor Gericht. Doch was können sie und worauf müssen Verbraucher achten? Wir erklären in einer vierteiligen Serie die aus unserer Sicht interessantesten Aspekte zum Thema Rechtsschutzversicherungen.

Anwaltswahl und Anwaltswechsel – Was müssen Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beachten?

Rechtsschutzversicherungsnehmer bekommen von manchen Versicherern einen Anwalt vorgeschlagen. Dass sie die freie Anwaltswahl haben, wird ihnen dabei oft verschwiegen. Wählen sie einen anderen Anwalt, können zudem höhere Kosten anfallen. Grundsätzlich steht Versicherten jedoch die freie Anwaltswahl zu. Auch bei einem Anwaltswechsel müssen die Versicherer zahlen, solange dieser notwendig ist.

Die Rechtswissenschaft stellt für viele Laien fast schon ein Mysterium dar. Gesetze und Urteile sind für sie teilweise nur sehr schwer zu verstehen. Deswegen ist der Gang zum Anwalt bei Rechtsstreitigkeiten, allein schon um die Rechtslage erklärt zu bekommen, für viele unumgänglich. Gerade da viele dem Recht ahnungslos gegenüberstehen, ist es besonders wichtig, dass sie ihrem Anwalt vertrauen und sich bei diesem wohl fühlen. Umso ärgerlicher ist es für Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, wenn diese ihnen vorschreiben möchte, welchen Anwalt sie zu beauftragen haben. Wenn dieser Anwalt sich dann sogar als unhöflich oder inkompetent herausstellt, kann dies das Vertrauen weiter beschädigen. Viele trauen sich dann nicht, den Anwalt zu wechseln. Doch Versicherungsnehmer haben mehr Rechte als ihnen suggeriert wird.

BGH stärkt Rechte von Versicherungsnehmern

Grundsätzlich darf jeder seinen Anwalt frei wählen. Auch Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung haben gemäß § 127 VVG die freie Wahl. Versicherer dürfen diese Wahl jedoch in einem gewissen Maße beeinflussen. So dürfen sie in ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel einfügen, welche dem Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung erlässt, wenn dieser den von dem Versicherer vorgesehen Anwalt beauftragt. Tut er dies nicht, muss der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zahlen. Üblicherweise liegt diese zwischen 100 und 200 Euro. Ein solcher Anreiz, den von dem Versicherer vorgesehen Anwalt zu wählen, darf laut BGH jedoch nicht in den Bereich psychischen Drucks übergehen. Sind die Kosten so hoch, dass dem Versicherungsnehmer keine andere vernünftige Wahl bleibt, als den Anwalt der Versicherung zu beauftragen, so ist die Klausel rechtswidrig und der Versicherungsnehmer muss keine Selbstbeteiligung zahlen.

Mehrkosten eines Anwaltswechsels werden ebenfalls übernommen

Sollte sich der von dem Versicherungsnehmer ausgewählte Anwalt als inkompetent herausstellen, kann der Versicherungsnehmer ihn ohne Mehrkosten zahlen zu müssen, wechseln. Damit der Versicherer in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, muss der Anwaltswechsel „objektiv notwendig“ sein. Objektiv notwendig ist ein Anwaltswechsel, wenn der Anwalt seinen Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies ist der Fall, wenn er beispielsweise seine Zulassung verliert oder sein Mandat niederlegt. Kommt die Mandatsniederlegung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zustande, so zahlt die Versicherung die Mehrkosten für einen Anwaltswechsel nicht.

Beweislast für den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung liegt beim Versicherer

Die Obliegenheitsverletzung muss dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. So entschied das AG Gießen vor kurzem, dass es Aufgabe des Versicherers ist, eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zu beweisen. Im dort verhandelten Fall legte der Anwalt der Versicherungsnehmerin sein Mandat nieder, da er sich Anschuldigungen von ihrer Seite ausgesetzt sah. In seinem Kündigungsschreiben führte er nicht aus, ob es sich bei den Anschuldigungen um für den Versicherer relevante Obliegenheitsverletzungen handelte. Hätte die Versicherungsnehmerin ihn beleidigt, läge eine solche Verletzung vor und der Versicherer müsste die Mehrkosten des Anwaltswechsels nicht zahlen. In seiner Beweisführung bezog sich der Versicherer jedoch nur auf das anwaltliche Schreiben. Dieses reichte jedoch nicht, um der Versicherungsnehmerin eine Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Durch die Niederlegung des Mandats, lag zudem eine objektive Notwendigkeit für die Versicherungsnehmerin vor, einen neuen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen. Der Versicherer musste somit die Mehrkosten für den Anwaltswechsel bezahlen.

Vor Vertragsabschluss auf freie Anwaltswahl ohne Mehrkosten achten

Gute Rechtsschutzversicherungen lassen ihren Versicherungsnehmern die freie Anwaltswahl. Doch auch wenn Versicherer ihre Versicherungsnehmer in ihrer Wahl beeinflussen wollen, können diese immer noch ihren Anwalt frei wählen. Dies ist jedoch oft mit dem Zahlen einer Selbstbeteiligung verbunden. Versicherungsnehmer sollten sich deswegen bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags mit eventuellen Mehrkosten für die freie Anwaltswahl auseinandersetzten. Auch ein Anwaltswechsel wird von dem Versicherer gezahlt, wenn er objektiv notwendig ist. Bevor ein neuer Anwalt beauftragt wird, sollten Versicherungsnehmer sich jedoch gut überlegen, ob dies zutrifft. Ein einfaches Unwohlsein, oder eine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Anwalts reichen nicht aus. Vielmehr muss der Anwalt nicht mehr in der Lage sein, seinen Mandanten zu vertreten. Erst in solchen Fällen zahlt der Versicherer die Mehrkosten für den Anwaltswechsel.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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