Rechtsschutzversicherungen einfach erklärt: Leistung und Verweigerung

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Rechtsschutzversicherungen zahlen einen großen Anteil der gerichtlichen Streitkosten. Doch was können die Versicherungen noch und worauf müssen Verbraucher achten, um nicht in eine Kostenfalle zu tappen? Wir erklären in einer vierteiligen Serie die aus unserer Sicht für Sie besonders relevanten Aspekte zum Thema Rechtschutzversicherungen.

Mutwilligkeit und geringe Erfolgsaussichten – Wann kann der Versicherer die Leistung verweigern?

Das deutsche Rechtssystem ist teuer. Gerichtsverfahren, Anwälte, Schadensersatz, all dies sind Kosten, die jedermann vermeiden möchte. Doch manchmal wird man ohne eigenes Dazutun in einen Rechtsstreit gezogen. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Sie kommt dann für die Kosten auf, die ein solcher Rechtsstreit mit sich bringt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Sind die Erfolgsaussichten etwa zu gering, so kann die Versicherung die Leistung verweigern. Oft können sich Verbraucher gegen eine solche Verweigerung jedoch wehren.

Die Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist im Prinzip wie jede andere Versicherung ausgestaltet. Geregelt wird sie in den §§ 125 – 129 VVG.

Im Rahmen des Versicherungsvertrags übernimmt der Versicherer (das Versicherungsunternehmen) die Kosten des Versicherungsnehmers (des Verbrauchers) eines rechtlichen Verfahrens. Meist wird im Rahmen der Versicherungen ein Betrag von bis zu 500.000 Euro gedeckt. Nicht unüblich müssen Versicherungsnehmer eine geringe Selbstbeteiligung im Versicherungsfall zahlen.

Je nach Bedürfnis der Verbraucher gibt es Rechtsschutzversicherungen in den verschiedensten Formen. So kann man sich einen Arbeitsrechtsschutz, aber auch einen Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz sichern. Ein alle Rechtsgebiete umfassender Schutz ist natürlich auch möglich, wenngleich etwas kostspieliger.

Leistungsverweigerung der Rechtsschutzversicherung

Doch selbst wer eine solche Rechtsschutzversicherung hat, wird nicht in jedem Fall auch Geld ausgezahlt bekommen. Es gibt Fälle, in denen die Versicherung nicht leisten muss. Einer davon ist, wenn die Erfolgsaussichten eines Verfahrens zu gering sind oder Mutwilligkeit vorliegt.

Geringe Erfolgsaussichten müssen dem Verbraucher mitgeteilt werden

Geringe Erfolgsaussichten liegen vor, wenn die Rechtsauffassung des Versicherungsnehmers nicht vertretbar ist. Seine Position darf folglich von keinem Rechtskundigen für sinnvoll erachtet werden. Es reicht nicht aus, dass das Versicherungsunternehmen geltend macht, dass die Gewinnchancen gering sind. Es muss darlegen können, dass effektiv niemand dem Versicherungsnehmer Recht geben würde.

Das birgt jedoch zwei Probleme. Zum einen ist es äußerst schwer, beurteilen zu können, wie ein künftiges Verfahren ausgehen wird. Zum anderen teilen die Versicherer ihre Absicht, nicht leisten zu wollen, oft erst sehr spät mit. Ist nach längerem Schriftverkehr für den Verbraucher immer noch nicht erkenntlich geworden, dass der Versicherer nicht leisten möchte, so haben Gerichte wiederholt bestätigt, dass der Versicherer dennoch leisten muss.

Mutwilligkeit

Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Kosten eines rechtlichen Verfahrens in groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Ein Indiz dafür ist der geringe Streitwert, bei dem ein rechtliches Verfahren mehr Kosten verursacht, als der Streitwert beträgt. Doch nicht jeder niedrige Streitwert schließt einen Versicherungsfall von vornherein aus. Entscheidend ist neben dem Streitwert auch eine rechtliche Bewertung. So kann ein geringes Verwarnungsgeld etwa auch einen Versicherungsfall darstellen.

Stichentscheid und Schiedsgutachten

Die aufgezeigten Fälle, in denen Versicherer die Leistung verweigern dürfen, sollten vom Versicherungsnehmer jedoch kritisch beäugt werden. Wenn ein Versicherer mitteilt, ein Versicherungsfall läge nicht vor, ist diese Aussage keinesfalls für den Versicherungsnehmer endgültig. Oft lehnen Versicherungsunternehmen die Leistung vorzeitig ab, obgleich der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hätte.

Wenn Versicherer die Leistung wegen Mutwilligkeit oder geringen Erfolgsaussichten verweigern, so sind Versicherungsnehmer berechtigt, einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachten zu verlangen. Was Sie hierfür beachten müssen, erklären wir Ihnen in dem Beitrag der nächsten Woche.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen, etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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