Rechtswidriges Handeln des Gerichtsvollziehers und die Folgen Teil IV

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Am 30.03.2018 erstattete die Schuldnerin gegen OVG Müller Strafanzeige wegen versuchten Betrugs, versuchter Nötigung und aller weiteren Straftatbestände (StA Bad Kreuznach, 1025 S 5072/18).

Außerdem trug die Schuldnerin den Fall beim Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. vor. Erwartungsgemäß wurde dort ihre Rechtsauffassung vollumfänglich geteilt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich völlig korrekt verhalte und alles Denkbare tun würde, was ein Schuldner tun kann, während andererseits OVG Müller wiederholt gegen das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GevKostG) verstoßen habe und die Schuldnerin schädige. Fakt ist, dass ein Gerichtsvollzieher rechtlich dazu verpflichtet ist, dem Schuldner die Gerichtsvollzieherkosten mitzuteilen.

Zwar ist es üblich, dass dem Schuldner eine Gesamtsumme bestehend aus Forderung und Gerichtsvollzieherkosten übermittelt wird und keine Kostenrechnung. Ist dem Schuldner aber die Ermittlung der Gerichtsvollzieherkosten anhand dieser Gesamtforderung nicht möglich und/oder sind die Kosten nicht nachvollziehbar, wie es hier der Fall war, und fordert er eine Kostenaufstellung an, so ist dem nachzukommen. Es dürfen nicht stattdessen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlassen werden.

Am 16.08.2018 kam dann außerdem die Bezirksrevisorin am Landgericht Bad Kreuznach (565 E 2 – 52/18) zu dem Ergebnis, dass OVG Müller zu hohe Gebühren angesetzt hatte, die sie in die von der Schuldnerin geforderte und nicht aufgeschlüsselten Kosten einfließen ließ. Die Schuldnerin, die, um wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, letztlich notgedrungen die rd. 100 Euro an den Kläger gezahlt hatte, bekam nun Geld zurück. Nun wurde auch klar, weshalb OVG Müller wahrscheinlich keine Kostenaufstellung übermitteln wollte: Sie forderte schlichtweg zu viel von der Schuldnerin.

Am 09.10.2018 wurde die Schuldnerin vom AG Kaiserslautern (Az.: 100 MZ 3601/18) aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis gelöscht. Hierum musste sich die Schuldnerin auch noch selbst kümmern, war der Anwalt des Klägers doch mit der Löschung offenbar überfordert und wandte sich an ein hierfür unzuständiges Gericht. 

Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund e. V. hat der Schuldnerin geraten, die ihr entstandenen Schäden, die ihr aufgrund des gesetzeswidrigen Verhaltens der OVG Müller entstanden sind, im Rahmen einer Amtshaftungsklage gerichtlich einzufordern.

Fazit: Der hier geschilderte Fall, der sich über fast 10 Monate zog, bis die Schuldnerin zunächst zahlte, um ihre berufliche Existenz nicht weiter zu gefährden, zeigt eindrücklich welche existentielle Folgen rechtwidriges Gerichtsvollzieherhandeln für Betroffene haben kann. Er zeigt auch die Rolle der hier involvierten Gerichte. Die Schuldnerin, die sich nichts vorzuwerfen hat, außer eine ausgeurteilte Bagatellsumme nicht fristgemäß überwiesen zu haben, sah sich gleich einer Dauerschleife immer wieder mit dem Argument konfrontiert, sie hätte OVG Müller doch bei einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft um Mitteilung der Kosten bitten können, anstatt dieses OVG schlichtweg anzuweisen, ihren Pflichten nachzukommen und ihrer Auskunftspflicht endlich nachzukommen und die Sache damit abzuschließen!

Frau OVG Müller wurde am 20.12.2017 erstmalig um Mitteilung der Kosten gebeten. Bis heute (03.12.2018) hat sie immer noch nicht reagiert.

Die Schuldnerin hat nun die Amtshaftungsklage in die Wege geleitet.


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