Rechtswidriges Handeln des Gerichtsvollziehers und die Folgen Teil I

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Der hier geschilderte Fall befasst sich mit dem wiederholten gesetzeswidrigen Verhalten einer Gerichtsvollzieherin und den weitreichenden negativen Folgen für die Betroffene.

Sachverhalt:

Die Schuldnerin war zur Zahlung einer Forderung von 182,50 Euro verurteilt worden (AG Simmern/Hunsrück 32 C 795/16). Außerdem waren die Kosten des Verfahrens von rd. 160 Euro festgesetzt worden. Die festgesetzten Kosten zahlte die Schuldnerin direkt am Tag des Erhalts des Kostenfestsetzungsbeschlusses (KfB). Die ausgeurteilten Kosten waren in ihrem Büro versehentlich nicht angewiesen worden. Hier traf die Schuldnerin ein Versäumnis.

Die Gegenseite beauftragte Obergerichtsvollzieherin (OGV) Simone Müller mit der Zwangsvollstreckung.

Der Zwangsvollstreckungsauftrag inklusive der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft am 15.01.2018 ging der Schuldnerin am 20.12.2017 zu. Der ZV-Auftrag enthielt aber neben dem Urteil auch den bereits am 18.09.2017 gezahlten KfB. Noch am selben Tag wurde die ausgeurteilten Kosten nebst Zinsen durch die Schuldnerin vollständig ausgeglichen und die Zahlung der OGV Müller per Fax nachgewiesen. Weiterhin wurde OGV Müller am selben Tag nachgewiesen, dass die Zahlung der festgesetzten Kosten schon erfolgte war. Die Schuldnerin fragte außerdem am 20.12.2017 schriftlich bei OVG Müller nach den nun noch ausstehenden Gerichtsvollzieherkosten, da die Kosten im ZV-Auftrag nicht ausgewiesen worden waren.

OVG Müller ignorierte das Schreiben der Schuldnerin. Sie teilte keine Kostenaufstellung mit. Hierzu ist sie unstreitig gesetzlich verpflichtet.

Die Schuldnerin legte gegen die Ladung zur Vermögensauskunft das Rechtsmittel der Erinnerung ein mit der Begründung, noch immer auf die Mitteilung der Kosten durch die OVG Müller zu warten.

Anstatt der Schuldnerin die Kosten mitzuteilen, behauptete OVG Müller am 15.01.2018 ins Blaue hinein und erneut ohne Kostenaufstellung, dass nun weitere 130,40 Euro ausstünden und weiter, dass die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 15.01.2017 nicht erschienen sei. Nun sollte die Abgabe der Vermögensauskunft am 05.02.2018 erfolgen.

Erneut schrieb die Schuldnerin OVG Müller an und forderte deren Kostenaufstellung an. Außerdem teilte sie dieser mit, dass sie am 05.02.2018 ganztägig wegen einer Fortbildungsveranstaltung verhindert sei. Diese war im Voraus bezahlt worden und bei Nichtteilnahme gab es keinen Anspruch auf Rückerstattung der erheblichen Kosten. Vor allem aber war die Schuldnerin leistungsbereit, wenn sie nur endlich eine Kostenaufstellung erhalten hätte.

Wieder reagierte OVG Müller nicht. Wieder übermittelte sie keine Kostenaufstellung. Weiterhin verstieß sie gegen ihre Berufspflichten.

Teil II des Falls folgt.


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