Reform des Anfechtungsrechts: Keine Rückwirkung bei eröffneten Verfahren

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Die Reform des Anfechtungsrechts mit beweisrechtlichen Entschärfungen für Gläubiger in Bezug auf die Anfechtungsvoraussetzungen und mit der Verkürzung der Anfechtungsfristen sollen sich auf bereits eröffnete Insolvenzverfahren nicht auswirken. Eine Rückwirkung der zukünftigen Reform ist allerdings auf Anfechtungstatbestände möglich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zwar bereitgestellt worden sind, wobei aber das betreffende Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden ist.

In dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (siehe auch Bundesrat Drucksache 495/15 vom 16.10.15, Seite 2) wird ausgeführt:

„Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel  4 dieses Gesetzes] eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

Mit der Überleitungsvorschrift soll der Begründung des Gesetzentwurfes nach Klarheit darüber geschaffen werden, wann die Regelungen des neuen Gesetzes zur Anwendung kommen. Im Bereich der Insolvenzanfechtung sind die Neuregelungen anwendbar, wenn das Verfahren, in dessen Rahmen der Anfechtungsanspruch erhoben wird, am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder später eröffnet wird, so die Entwurfsbegründung.  Dies gelte auch, wenn die angefochtene Rechtshandlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen sein sollte. Eines Vertrauensschutzes bedürfe es nicht, weil der Entwurf ausnahmslos Erleichterungen für den Rechtsverkehr  enthalte. Auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden seien, sollen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen weiter anzuwenden sein, so die Begründung.


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