Regress gegenüber Ärzten unzulässig

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine zu Schadensersatz verurteilte Klinik die dafür verantwortlichen Ärzte nicht in Regress nehmen darf (Az.: 8 AZR 311/05). Im entschiedenen Fall von zwei Assistenzärzten war keine grobe Fahrlässigkeit bei der Behandlung einer schwangeren Frau nachzuweisen. Die Klinik war in einem Arzthaftungprozess wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden und wollte nun Regressansprüche gegenüber den behandelnden Ärzten geltend machen. Die Richter waren jedoch der Auffassung, dass die verantwortlichen Ärzte von der Klinik nicht in Regress genommen werden dürfen.

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