Teilnahme von Ärzten an gesponserten Fortbildungsveranstaltungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Vertragsärzte sind gemäß § 95d Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, sich fortzubilden. Werden dazu Fortbildungsveranstaltungen besucht, die von Unternehmen gesponsert werden, besteht allerdings nicht nur das Risiko, dass die Annahme von geldwerten Vorteilen in dem Zusammenhang berufswidrig ist, sondern unter Umständen auch ein Verdacht auf Korruption und damit auf ein strafbares Verhalten entsteht. 

1. Grundsätzlich ist es nicht verboten, dass etwa Pharmaunternehmer oder Medizinproduktehersteller die Kosten für die Teilnahme des Arztes an einer Fortbildungsveranstaltung übernehmen. Gemäß § 32 Abs. 2 der Musterberufsordnung Ärzte („MBO-Ä“) dürfen die angenommen geldwerten Vorteile allerdings ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden und nicht unangemessen sein, wobei ausdrücklich geregelt ist, dass der gewährte Vorteil unangemessen ist, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. 

Folglich ist darauf zu achten, dass bei der Veranstaltung der Zweck der Fortbildung – und nicht etwa das attraktive Freizeit- oder Erholungsgebiet, in welchem sie stattfindet – im Vordergrund steht, der geldwerte Vorteil ausschließlich für diesen verwendet wird und nur die notwendigen Kosten und Gebühren übernommen werden. Als notwendig angesehen werden die Kosten für An- und Abreise (Bahnticket 2. Klasse, Flugticket Economy-Class, öffentliche Verkehrsmittel und Taxis), eine Übernachtung im Standardzimmer und die Tagungsgebühren. Als unangemessen bewertet werden die Übernahme der Kosten für „Verlängerungstage“, Begleitpersonen oder ein Freizeitprogramm (vgl. Erlaubte Kooperationen versus Korruption, Fallsammlung der Rechtsabteilung der KVB; Richtig Kooperieren, Broschüre und Artikel der KBV).

2. Zu beachten ist allerdings, dass selbst ein angemessener Vorteil im Sinne von § 32 Abs. 2 MBO-Ä zunächst ein unzulässiger Vorteil im Sinne der neuen Antikorruptionsvorschriften (§§ 299a StGB ff.) darstellt (vgl. KVB, a.a.O.). Dies gilt erst recht bei der Übernahme von unangemessen hohen Kosten. 

Eine Strafbarkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn nicht der Eindruck einer sog. Unrechtsvereinbarung entsteht, d. h., dass der Arzt die Produkte des Sponsors im Gegenzug zur Kostenübernahme bei den Verordnungs- und Bezugsentscheidungen bevorzugen und sich nicht ausschließlich von medizinischen Erwägungen leiten lassen würde. 

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass beim Besuch einer von einem Pharmaunternehmen oder Medizinproduktehersteller gesponserten Veranstaltung zu empfehlen ist, zum einen die berufsrechtlich festgelegten Grenzen einzuhalten, dies auch zu dokumentieren und zum anderen nach der Veranstaltung sich zu überprüfen und fragen, ob man das Verordnungsverhalten geändert hat und worauf das zurückzuführen ist. 

Darüber hinaus kann man sich an der Transparenzinitiative der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) beteiligen. Die Höhe der Zuwendungen für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung wird dann veröffentlicht. 

Sofern Sie weiterführende Fragen zu den Themen „Kooperation" und "Antikorruptionsgesetz“ oder andere medizinrechtliche Bereiche haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabine Küchler LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema