Rehamaßnahme/Kur: Wann habe ich darauf ein Anrecht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann bekomme ich eigentlich eine „Kur“?

Rehabilitation bei Kranken- und Rentenversicherung, Anschlussheilbehandlung, Eltern-Kind-Kur

Alle gesetzlich Krankenversicherten haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Aber nur, wenn die Leistungen der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichen, muss die Krankenkasse eine stationäre Rehabilitation (Kur) durchführen. Grundsätzlich können aber nur alle drei Jahre ambulante und alle vier Jahre stationäre Leistungen in Anspruch genommen werden.

Alle gesetzlich Rentenversicherten (bestimmte Versicherungszeiten müssen mindestens erfüllt sein) haben einen ebensolchen Anspruch auf ambulante oder stationäre Rehabilitation gegen die Deutsche Rentenversicherung mit dem Ziel, durch eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.

Außerdem gibt es sogenannte Anschlussheilbehandlungen. Das ist auch eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die Notwendigkeit wird noch vom Krankenhaus festgestellt und eine Anschlussheilbehandlung beantragt.

Daneben gibt es noch eine sogenannte Mutter-Kind-Kur. Im Gegensatz zu der landläufigen Formulierung ist diese Maßnahme auch für Väter und Kinder vorgesehen. Es gibt dabei die Variante, dass sowohl das Kind als auch das Elternteil (therapiebedürftiges Begleitkind) oder nur das Elternteil oder nur das Kind (Begleitperson kann auch z.B. ein Großelternteil oder andere Person sein) behandlungsbedürftig ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: hat am 24.09.2013 (L 9 KR 312/12 B ER) die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur, bei der nur der Elternteil behandlungsbedürftig ist, deutlich gemacht. Die Art der Erkrankung muss dann durch die besonderen Belastungen der Elternschaft verursacht werden.

Der behandelnde Arzt sollte in seiner Begründung unbedingt darauf achten, den Zusammenhang zwischen Elternschaft und Erkrankung deutlich zu machen. Im Gegensatz zu einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist es nicht erforderlich, dass vorab alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, sofern die Mutter-Kind-Kur tatsächlich medizinisch erforderlich ist und keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Alternativen möglich sind. Diese Kuren sind nicht an Wartezeiten gebunden, daher oft sehr vorteilhaft.

Kirsten Höner-March

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kirsten Höner-March

Beiträge zum Thema