Reichweite von Creative Commons-Lizenzen

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Die Reichweite einer als „nicht kommerziell“ deklarierten Creative Commons (CC) Lizenz ist strittig. Das Landgericht (LG) Köln hatte im Frühjahr 2014 entschieden, dass darunter die ausschließliche private Nutzung zu verstehen sei. Alles andere führe zu einer Urheberrechtsverletzung. Dieses Urteil hatte trotz der klaren Position Fragen aufgeworfen.

Worum ging es? Nun, das Deutschlandradio hatte einen Ausschnitt des Fotos eines Fotografen auf seine Website gestellt. Dabei wurde auch der Urheberrechtsvermerk gelöscht, der sich auf dem Foto auf Flickr befand. Gefragt wurde der Urheber natürlich nicht.

Trotzdem hatte die Auffassung des LG nun in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln so keinen Bestand: „kommerziell“ sei ein unbestimmter Begriff, der mehrere Bedeutungen zulasse und daher nicht eindeutig sei. Dies gelte vor allem vor einem internationalen Hintergrund. Die Lizenzbedingungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu deklarieren und unterlägen somit dem nationalen Recht des BGB. Da diese AGB unklar seien, gehe dieser Mangel zu Lasten des Verwenders (hier der Lizenzgeber). Insofern läge zwar kein Verstoß gegen die CC-Lizenzbedingungen vor; allerdings sei die Entfernung des Urheberrechtsvermerks ein Urheberrechtsverstoß. Dies auch, weil kein Bearbeitungshinweis erfolgte. Die Nutzung von Ausschnitten eines Fotos erfordere die Kenntlichmachung des Urhebers und der Bearbeitung. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Es wäre schön, wenn die Sache in die Revision ginge. Aber unabhängig davon besteht Rechtsunsicherheit, die nur dadurch ausgeräumt werden kann, indem man „kommerziell“ eindeutig mit „nicht privat“ definiert oder in das Klauselwerk Regelbeispiele einarbeitet, die Vorgaben enthalten, welche Nutzung erlaubt/unzulässig ist. Bis dahin ist Vorsicht auch bei der Nutzung von Werken unter dem Schutz von CC-Lizenzen angebracht.


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