Reisekostenrücktrittsversicherung: Durchfallerkrankung als unerwartet schwere Erkrankung?

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle (3.12.18, 8 U 165/18) zu entscheiden ob und unter welchen Voraussetzungen eine Durchfallerkrankung (Diarrhö) ein versichertes Ereignis im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung sein kann.

Der Versicherungsnehmer behauptete er hätte eine Durchfallerkrankung in erheblicher Ausprägung, welche trotz Medikamenteneinnahme fortdauert, ihn überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, mehrmals am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen.

Der Versicherer sah sich jedoch nicht in der Leistungspflicht und lehnte die Leistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ab und behauptete, dass der Versicherungsnehmer während des Flugs als auch am Urlaubsziel Toiletten benutzt werden können.

Das OLG Celle erteilte jedoch der Rechtsauffassung des Versicherers eine klare Absage. 

Es kommt auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit. Die bedeutet:

Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden sind. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts darf nämlich nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. 

Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass schon auf dem Weg zum Flughafen, vor dem Check-in, in der Sicherheitszone und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich ist. In einem Flugzeug stehen außerdem auch nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung. Zudem ist die Möglichkeit deren Inanspruchnahme auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.

Sollte der Versicherer auch in Ihrem Fall die Leistung die Leistung ablehnen, sollten Sie mit Ihren Versicherungsunterlagen und dem Schriftverkehr umgehend den Anwalts Ihres Vertrauens aufsuchen.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht


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